Novelle der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO)
EU-Parlament stimmt für Lieferverträge
Auf dieser Seite:
- Überblick zur Verordnung GMO und was es mit den Artikeln 148 und 168 auf sich hat,
- Gründe, warum der BBV die Änderungsvorschläge zur Verordnung ablehnt,
- öffentliche Stellungnahmen bzw. Positionen des BBV zum Thema
- unsere Videokampagne zu § 148 und § 168.
- alle aktuellen Entwicklungen im Überblick:
Dieses Fazit zieht der Bayerische Bauernverband:
- Hier wird neue Bürokratie geschaffen, die keine besseren Erlöse, dafür aber zusätzliche Kosten bringt.
- Immerhin: Es konnten nationale Spielräume geschaffen werden. Diese Spielräume gilt es für die Bundesregierung umzusetzen.
- Für die nächsten Jahre bleiben viele offene Fragen und möglicherweise langjährige Rechtsunsicherheiten.
GMO: Die wichtigste Punkte des verabschiedeten Verordnungstexts
- Vertragspflicht:
Beschlossen wurde eine grundsätzliche schriftliche Vertragspflicht mit Vertragsabschluss vor der Lieferung – mit folgenden Elementen:- Preis (fix und mit Produktionskostenindexierung),
- Menge,
- Qualität und
- Vertragsdauer.
Wenn die Vertragsdauer länger als 12 Monate (6 Monate bei Milch) liegt, gibt es eine Revisionsklausel.
- Bewertung: BBV-Forderung nicht erreicht
- Opt-Out-Option § 168 (alle Produkte außer Milch und Zuckerrüben):
Von der Vertragspflicht im Artikel 168 (betrifft alle Produkte außer Milch und Zuckerrüben) kann jeder Mitgliedsstaat im Opt-Out-Verfahren nach Stakeholder-Dialog Abstand nehmen:- Produkte wie Getreide, Fleisch, Hopfen, Obst und Gemüse würde Deutschland nach aktueller Meinung von der Vertragspflicht befreien.
- Ob das für jedes Produkt einzeln oder im Gesamtpaket entschieden werden kann, ist noch unklar. Das scheint aber nur ein Randproblem zu sein.
- Bewertung: Teilerfolg, eine nationale Umsetzung erscheint aktuell wahrscheinlich
Opt-Out-Option § 148 (Milch)
Auf die Vertragspflicht für Milch im Artikel 148 kann im Opt-Out Verfahren mit Stakeholder-Dialog nur in den Aspekten Produktionskostenindex, Berechnungsmethoden und Revisionsklausel verzichtet werden. Dazu müssen dann wahrscheinlich Vorhersehbarkeit und Transparenz auf andere Weise erreicht werden.
- Bewertung: BBV-Forderung nicht erreicht
Mögliche Befreiung für Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften
Für Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften besteht die Möglichkeit (mgl. über das Opt-out-Verfahren) einer Befreiung von der Vertragspflicht. Voraussetzung ist aber, dass in den Satzungen und Lieferbedingungen im Voraus bekannte Methoden zur Preisermittlung, zu Zahlungsfristen und Zahlungsverfahren verankert sind, die „den Regeln in der Vertragspflicht entsprechen“.
- Bewertung: Teilerfolg: Eine nationale Umsetzung erscheint aktuell wahrscheinlich. Allerdings ist völlig unklar, was „den Regeln in der Vertragspflicht“ entsprechende Methoden sind. Da in der EU-Verordnung keine Rechtsfolgen bestimmt sind und die Verordnung einen großen Auslegungsspielraum ermöglicht, besteht die Gefahr einer länger währenden Rechtsunsicherheit bis zur gerichtlichen Klärung.
- Befreiungsmöglichkeit für Lieferungen unter einem Gesamtwert von 10.000 €
- Bewertung: Teilerfolg: Wahrscheinlich fallen nur wenige Betriebe unter diese Regelung.
- Befreiungsmöglichkeit für Kleinstunternehmen als Erstkäufer
- Erhöhte Bündelungsobergrenzen für Milcherzeugergemeinschaften
In Artikel 149 werden die Bündelungsobergrenzen für Milcherzeugergemeinschaften auf einen europaweiten Marktanteil von 4% auf 7% angehoben. Die nationale Bündelungsobergrenze wurde von 33% auf 36% maximalen Marktanteil erhöht.
- Bewertung: Teilerfolg, dieser Punkt war Forderung auf Bundesebene.
Jüngste Entwicklungen rund um die GMO
Hintergrund
Über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (GMO)
Als einer der zentralen Bestandteile der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) regelt die Verordnung über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (GMO) die gemeinsamen landwirtschaftlichen Märkte der EU-Mitgliedstaaten.
Änderungsvorschläge 2024
Ende 2024 hat die Europäische Kommission gezielte Änderungen an der GMO-Verordnung sowie einen neuen Verordnungsentwurf zur besseren grenzüberschreitenden Durchsetzung von Vorschriften gegen unlautere Handelspraktiken vorgeschlagen. Ziel sei es, so die Kommission, "die Position der Landwirte in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu stärken und das Vertrauen zwischen den verschiedenen Akteuren in der Kette wiederherzustellen". Die Vorschläge der EU-Kommission wurden am 8. Oktober vom Europäischen Parlament – weitgehend unverändert – mehrheitlich verabschiedet.
2026: Einigung im zweiten Anlauf
Im sogenannten Trilogverfahren versuchten sich Europaparlament, EU-Kommission und der Europäische Rat auf eine gemeinsame Position zu einigen. Dieses Verfahren sollte bis Ende 2025 abgeschlossen sein, jedoch konnte aufgrund der unterschiedlichen Positionen im Dezember keine Einigung erzielt werden. In erneuten Verhandlungen am 5. März konnte eine Einigung erzielt werden. Dabei ging es vor allem darum, ob einzelne Länder auf Antrag auf die Umsetzung der Vertragspflicht verzichten können. Die Ergebnisse finden Sie am Seitenanfang zusammengefasst.
Die Änderungsvorschläge zu Artikel 148 und 168 GMO
- Obligatorische Anwendung einer Vertragspflicht: Die Vorschläge der Kommission planten eine Verpflichtung zu schriftlichen Lieferverträgen.
- Umfangreiche Vertragsvorgaben: Diese Verträge sollen insbesondere Preis, Liefermenge und -zeitpunkt sowie mengenbezogene Preisklauseln enthalten.
- Breite Betroffenheit: Die Vorgaben in der GMO sollten ursprünglich neben dem Milchsektor (Art. 148) auch für Obst/Gemüse, Getreide, Hopfen und Fleisch (Art. 168) gelten.
Unsere Kritik an den Vorschlägen
Stellungnahmen des BBV
Aktuelle Position:
EU-Kommissionsvorschläge zur Verordnung zur GMO: Stellungnahme zum Download (Pdf)
Polit-Info zur GMO
BBV-Politinfo: Vertragsfreiheit erhalten - Kommissionsvorschlag zur Gemeinsamen Marktorganisation ablehnen!
Videokampagne: Nein zum Bürokratiemonster Vertragspflicht
In Videobotschaften hatten wir die EU-Parlamentarier aufgefordert, die Vorschläge zur GMO abzulehnen