GMO: Gut gemeint – aber geplante Maßnahmen gehen in die falsche Richtung
Zu den Änderungsvorschlägen der EU-Kommission für die Verordnung zur Gemeinsamen Marktorganisation
Das Präsidium des Bayerischen Bauernverbandes anerkennt und unterstützt das Ziel der EU-Kommission, die Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette zu stärken. Denn die Landwirte stehen insbesondere einem hochkonzentrierten und marktmächtigen Lebensmitteleinzelhandel gegenüber, bei dem in Deutschland die vier größten Unternehmen einen Marktanteil von über 76 Prozent innehaben.
Allerdings beurteilt das BBV-Präsidium die dafür von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen und Instrumente überwiegend sehr kritisch. Sie würden keinen Beitrag zur Stärkung der Position der Landwirte leisten, sondern zum Teil sogar einen entgegengesetzten Effekt haben. Außerdem fehlt eine Folgenabschätzung, die unbedingt vor und nicht wie von der EU-Kommission vorgeschlagen erst nach In-Kraft-Treten der Änderung durchzuführen ist. Grundsätzlich zu beachten ist auch, dass Kosten durch Änderungen in der GMO das Budget der Gemeinsamem Agrarpolitik der EU (GAP) belasten. Änderungen in der GMO dürfen auf keinen Fall zu Kürzungen der Direktzahlungen führen. Als Fazit lehnt der BBV daher den Änderungsvorschlag der EU-Kommission zur GMO ab.
Konkret weist das BBV-Präsidium auf folgende Aspekte besonders hin:
Ablehnung stärkerer Reglementierung von Lieferbeziehungen (u.a. Art 148 und 168)
Die Vorschläge der EU-Kommission sehen eine obligatorische Verpflichtung zu schriftlichen Lieferverträgen vor, die insbesondere Preis, Liefermenge und -zeitpunkt sowie mengenbezogene Preisklauseln enthalten sollen. Diese Vorgaben in der GMO würden neben dem Milchsektor (Art. 148) auch für Obst/Gemüse, Getreide, Hopfen und Fleisch (Art. 168) gelten. Diesen Eingriff in die Vertragsfreiheit lehnt der BBV klar und entschieden ab. In Deutschland ist ein umfassendes und funktionierendes Vertragswesen gegeben. Die vorgeschlagene stärkere Reglementierung würde nicht zu mehr Sicherheit und Transparenz für die Erzeuger und sogar zu niedrigeren Erzeugerpreisen durch Risikoabschläge führen. Insbesondere die Vorabfestlegung der Liefermenge birgt für die landwirtschaftlichen Betriebe sowohl im Pflanzenbau als auch in der Tierhaltung große Risiken. Beim Wirtschaften in und mit der Natur sind Ertragsschwankungen unvermeidlich, können aber im Voraus nicht kalkuliert werden. Die Vorschläge der EU-Kommission würden aktuell vorhandene und auch weiterhin wichtige Spielräume und Flexibilitäten in der Vertragsgestaltung unnötig einschränken sowie höhere Kosten für die gesamte Wertschöpfungskette verursachen. Für den Milchsektor haben sich das Thünen-Institut sowie eine gemeinsame Studie des ife Instituts für Ernährung und Ernährungswirtschaft, Kiel und der Fachhochschule Kiel intensiv mit Art. 148 GMO auseinander gesetzt und empfehlen, von der Umsetzung von Art. 148 GMO Abstand zu nehmen.
Da die Kommissionsvorschläge im Unterschied zur derzeitigen Situation keine optionale, sondern eine obligatorische Anwendung dieser Vertragspflicht vorsehen, fordert der BBV, dass die Mitgliedstaaten zumindest die Möglichkeit haben müssen, sich dagegen zu entscheiden (so genannte „opt out“-Möglichkeit).
Erzeugerorganisationen stärken
Der BBV unterstützt Maßnahmen zur Stärkung der Erzeugerorganisationen. Sinnvoll ist es, eine offizielle Anerkennung der Erzeugerorganisationen beizubehalten und nicht wie von der EU-Kommission vorgeschlagen abzuschaffen. Die offizielle Anerkennung ermöglicht wettbewerbsrechtliche Ausnahmen und öffentliche Unterstützung.
Herkunftskennzeichnung stärken, aber Kennzeichnung über GMO umzusetzen ist der falsche Ansatzpunkt (Art. 88 a)
Insbesondere eine europäische-verpflichtende Herkunftskennzeichnung kann einen Mehrwert für die Landwirtschaft und mehr Transparenz für die Verbraucher schaffen. Der bestehende Flickenteppich zu verpflichtenden Regelungen für die Herkunftskennzeichnung innerhalb der EU ist mit Blick auf einen EU-weiten Markt und Wettbewerb nicht akzeptabel. Daher fordert der BBV seit Jahren eine EU-weit einheitliche verpflichtende Herkunftskennzeichnung für alle Lebensmittel. Dies sollte auch die Primärzutaten von verarbeiteten Produkten sowie die Lebensmittel im Außer-Haus-Verzehr umfassen. Allerdings müssen aus Sicht des BBV Kennzeichnungsvorschriften in den einschlägigen Rechtsvorschriften (insbesondere Lebensmittelinformationsverordnung) und nicht in der GMO erfolgen. Außerdem muss bei der konkreten Ausgestaltung auf die Umsetzbarkeit in den jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungsketten geachtet werden. Auch hier sind Folgenabschätzungen vorab unerlässlich, aber nicht erst nach Inkrafttreten von Vorschlägen.