Artikel 148 und 168 GMO: Kompromiss im Trilogverfahren erzielt
EU-Kommission, Rat und Europaparlament einigen sich auf Vertragspflicht mit Ausnahmen
Als einen Teilerfolg wertet BBV-Milchpräsident Peter Köninger die Änderungen, auf die sich EU-Kommission, Rat und Europaparlament am 5. März im Trilog zur Gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Union (GMO) verständigt haben. Bei Lieferbeziehungen zu den Artikeln 148 und 168 soll es eine Vertragspflicht geben - allerdings mit generellen und nationalen Ausnahmen. Erzeugerorganisationen sollen gestärkt werden. Alle Infos:
EU-Kommission, Mitgliedstaaten und Europaparlament haben sich am 5. März 2026 auf Änderungen an der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) verständigt. Am Donnerstagabend konnte der Trilog auf einer Reihe von schwierigen Feldern Kompromisse erzielen, dabei wurden in mehreren Bereichen Änderungen zu dem vom Parlament abgestimmten Entwurf vorgenommen.
So geht es nun weiter: Die vorläufige Einigung muss nun von den beiden Co-Gesetzgebern Rat und Parlament gebilligt werden, bevor sie formell von der EU-Kommission angenommen und in Kraft treten kann.
Das Wichtigste in Kürze:
Vertragspflicht wird grundsätzlich eingeführt.
Für Genossenschaften gibt es unter bestimmten Bedingungen grundsätzliche Ausnahmen
Auf Vertragspflicht laut Artikel 168 bei z.B. Getreide oder Gemüse kann national grundsätzlich verzichtet werden
Bei Milch besteht eine Vertragspflicht, auf einzelne Aspekte (Preisindikatoren, Revisionsklausel) kann national verzichtet werden.
"Es ist positiv, dass Genossenschaften wohl komplett von dem bürokratischen Verfahren ausgenommen werden können," so Peter Köninger, Milchpräsident im BBV. Sehr positiv sei auch der mögliche völlige Verzicht auf die Regelungen im Artikel 168 für andere Produkte wie Getreide, Gemüse oder Hopfen. "Hier kann auf neue Bürokratie verzichtet werden" und die Marktpartner können weiterhin frei eigenständige Verträge verhandeln.
Die Vertragspflicht im Bereich der Milch sieht er hingegen kritisch. "Leider wurde hier kein völliger Verzicht auf vorgegebene Verträge erreicht" so Köninger. Nun komme es darauf an, auf nationaler Ebene für die Praxis verträgliche Regelungen zu erreichen. "Diese müssen den Milcherzeugergemeinschaften weiterhin ermöglichen für die Milchbauern gemeinsam Verträge mit den Molkereien zu verhandeln," betont Peter Köninger.
Vertragspflicht mit teilweisen Ausnahmen
Grundsätzlich ist die Pflicht schriftlicher Verträge zwischen Landwirten und Abnehmern vorgeschrieben.
Artikel 168 / Produkte wie Gemüse oder Getreide: Die im Artikel 168 GMO vorgeschriebene Vertragspflicht für Produkte wie z. B. Gemüse oder Getreide können einzelne Länder mit Begründung komplett aussetzen.
Artikel 148 / Milch: Im Artikel 148 über die Milchlieferbeziehungen besteht diese Möglichkeit nicht. In den schriftlichen Verträgen zur Milch kann mit nationalen Regelungen lediglich auf Revisionsklauseln und Preisindikatoren verzichtet werden.
Genossenschaften: Keine Vertragspflicht unter bestimmten, noch nicht benannten Bedingungen gilt wohl beim Artikel 148 und 168 für Genossenschaften. Allerdings soll es hier eine Opt-out-Regelung geben. Das bedeutet, dass Vertragsparteien ihre vertraglichen Beziehungen beenden können. Die Opt-out-Regelung soll es ermöglichen, Marktentwicklungen, Kostenschwankungen und wirtschaftliche Bedingungen zu berücksichtigen. Hierzu sind noch nähere Informationen nötig.
Erzeugerorganisationen leichter anerkennen
Darüber hinaus sollen die Regeln für die rechtliche Anerkennung von Erzeugerorganisationen vereinfacht werden. Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen und ihren Verbänden im Rahmen der sektoralen Interventionen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zusätzliche finanzielle Unterstützung gewähren. Zudem sollen Junglandwirte und Neueinsteiger „ermutigt werden“, anerkannten Erzeugerorganisationen beizutreten. Die bisherige Bündelungsobergrenze für Erzeugerorganisationen soll von 4% auf 7% erhöht werden.
Kompromiss beim Veggie-Verbot
Um das umstrittene Veggie-Verbot, also Bezeichnungen wie „Steak, Schnitzel, Wurst oder Burger“ ausschließlich fleischhaltigen Produkten vorzubehalten, wurde am längsten gerungen, was die Einigung im Trilog verzögerte. Das bisherige Verbot wurde entschärft, man einigte sich auf Regeln zum Schutz der Bezeichnung „Fleisch“. Genannt werden unter anderem Rind-, Kalb-, Lamm- und Schweinefleisch. Gleiches gilt für die Bezeichnungen Geflügel, Huhn, Pute, Ente, Gans, Keule, Filet sowie Lende, Steak und Rippchen. Auf der Liste geschützter Bezeichnungen stehen außerdem Haxe, Kotelett, Brust, Leber, Schenkel, Bruststück, Ribeye, T-Bone-Steak, Hüfte und Speck. Bezeichnungen die diese Begriffe nicht beinhalten wie zum Beispiel „Veggie-Schnitzel“ sollen möglich bleiben.
Dadurch soll die Transparenz im Binnenmarkt erhöht und Verbraucherentscheidungen erleichtert werden. Die vorgenannten Begriffe sind somit ausschließlich Fleischerzeugnissen vorbehalten und dürfen daher nicht für Produkte verwendet werden, die kein Fleisch enthalten.
Des Weiteren werden die Bedingungen für die Verwendung optionaler Vermarktungsbegriffe wie „fair“, „ausgewogen“ und „kurze Lieferkette“ eindeutiger definiert. Das Ziel: mehr Klarheit für Erzeuger und Verbraucher.
Jüngste Entwicklungen rund um die GMO
Hintergrund
Über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (GMO)
Als einer der zentralen Bestandteile der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) regelt die Verordnung über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (GMO) die gemeinsamen landwirtschaftlichen Märkte der EU-Mitgliedstaaten.
Änderungsvorschläge 2024
Ende 2024 hat die Europäische Kommission gezielte Änderungen an der GMO-Verordnung sowie einen neuen Verordnungsentwurf zur besseren grenzüberschreitenden Durchsetzung von Vorschriften gegen unlautere Handelspraktiken vorgeschlagen. Ziel sei es, so die Kommission, "die Position der Landwirte in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu stärken und das Vertrauen zwischen den verschiedenen Akteuren in der Kette wiederherzustellen". Die Vorschläge der EU-Kommission wurden am 8. Oktober vom Europäischen Parlament – weitgehend unverändert – mehrheitlich verabschiedet.
2026: Einigung im zweiten Anlauf
Im sogenannten Trilogverfahren versuchten sich Europaparlament, EU-Kommission und der Europäische Rat auf eine gemeinsame Position zu einigen. Dieses Verfahren sollte bis Ende 2025 abgeschlossen sein, jedoch konnte aufgrund der unterschiedlichen Positionen im Dezember keine Einigung erzielt werden. In erneuten Verhandlungen am 5. März konnte eine Einigung erzielt werden. Dabei ging es vor allem darum, ob einzelne Länder auf Antrag auf die Umsetzung der Vertragspflicht verzichten können. Die Ergebnisse finden Sie am Seitenanfang zusammengefasst.
Die Änderungsvorschläge zu Artikel 148 und 168 GMO
Obligatorische Anwendung einer Vertragspflicht: Die Vorschläge der Kommission planten eine Verpflichtung zu schriftlichen Lieferverträgen.
Umfangreiche Vertragsvorgaben: Diese Verträge solleninsbesondere Preis, Liefermenge und -zeitpunkt sowie mengenbezogene Preisklauseln enthalten.
Breite Betroffenheit: Die Vorgaben in der GMO sollten ursprünglich neben dem Milchsektor (Art. 148) auch für Obst/Gemüse, Getreide, Hopfen und Fleisch (Art. 168) gelten.
Unsere Kritik an den Vorschlägen
Stellungnahmen des BBV
Aktuelle Position:
EU-Kommissionsvorschläge zur Verordnung zur GMO: Stellungnahme zum Download (Pdf)