Was ist WANN zu beachten und was ändert sich 2025 - Ein Überblick
Die Düngeverordnung (DüV) regelt, wie Nährstoffe auf landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt werden dürfen. Sie gilt seit 2020, die letzte Gebietsausweisung (rot/gelb) erfolgte 2022, und wurde 2025 angepasst. Die komplexen Vorgaben stellen Betriebe oft vor Herausforderungen. Der Bayerische Bauernverband unterstützt Sie praxisnah und rechtssicher: Wir erklären die Vorgaben, begleiten Sie bei der Umsetzung und übernehmen bürokratische Schritte, damit Sie sich auf Ihr Betriebsmanagement konzentrieren können.
Schritt für Schritt zur rechtskonformen Düngung
Wir strukturieren die Anforderungen in drei Phasen: VOR, WÄHREND und NACH der Düngung.
VOR der Düngung
Einteilung der roten und gelben Gebiete: Die Düngeverordnung (DüV) schreibt die Ausweisung sogenannter nitratsensibler (roter) Gebiete und eutrophierter (gelber) Gebiete vor, in denen verschärfte Auflagen zur Düngung gelten [weiterlesen]
Berechnung der 170 kg N-Obergrenze: Laut DüV maximal 170 kg Stickstoff aus organischen Düngemitteln im Durchschnitt der Betriebsfläche aufgebracht werden. So wird sie berechnet: [weiterlesen]
Berechnung der Lagerkapazität für organische Dünger: Die DüV regelt die Vorgaben zur Mindestlagerkapazität für Festmist sowie flüssige organische Dünger wie Gülle und Gärreste. Wie die Berechnung erfolgt lesen Sie hier: [weiterlesen]
Aufzeichnungs- & Meldepflichten bei Abgabe und Aufnahme von Wirtschaftsdüngern: Betriebe, die bestimmte Mengen Wirtschaftsdünger oder Gärreste an andere Betriebe abgeben oder aus anderen Ländern importieren, müssen dies laut Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung (WDüngV) bei der LfL melden. Details dazu und welche Dokumentationspflichten dabei einzuhalten sind, erfahren Sie hier: [weiterlesen]
Berechnung der Düngebedarfsermittlung: Bevor eine Kultur gedüngt werden darf muss immer eine Düngebedarfsermittlung berechnet werden. Was hier gilt und wie Sie der Bayerische Bauernverband dabei unterstützen kann, erfahren Sie hier: [weiterlesen]
Einarbeitungsfristen: Flüssige organische Düngemittel müssen auf unbestellten Flächen ab 2025 innerhalb von einer Stunde eingearbeitet werden [weiterlesen]
Vorgaben zur Ausbringtechnik: Alle Informationen zur Ausbringtechnik, Ausnahmen und alternativen Verfahren wie der emissionsarmen breitflächigen Ausbringung verdünnter Rindergülle (bis 4,6 % TS) finden Sie hier [weiterlesen]
Bodenzustand: Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von Stickstoff- und Phosphatdünger sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten. Was muss dabei beachtet werden? [weiterlesen]
NACH der Düngung
Düngedokumentation: Dokumentationspflichten und geänderte Fristen - Was gilt ab 2025? [weiterlesen]
Stoffstrombilanz: bis spätestens 6 Monate nach Ende des Bezugsjahres des Nährstoffvergleichs [weiterlesen]
Beratungsangebot des BBV
Die Düngeverordnung ist komplex, die Anforderungen hoch – daher empfehlen wir eine individuelle Beratung. Unsere Fachberater an den Geschäftsstellen bieten flächendeckend:
Neben der Düngeverordnung bieten wir zahlreiche weitere Beratungsdienstleistungen, die speziell auf die Bedürfnisse von Landwirten zugeschnitten sind – vom Mehrfachantrag bis zu individuellen Lösungen für Nährstoffmanagement und Betriebsplanung.