Rinder in einem hohen, hellen und luftdurchfluteten Stall auf einem Bauernhof in Bayern
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Laut EU-Agrarkomissar bleiben Vorankündigen für Kontrollen im Cross-Compliance-Bereich weiter erlaubt.

EU-Recht in Bayern am schärfsten

Cross Compliance: Mehr Flexibilität und eine Vorankündigung wären möglich

26.10.2017 | Bayerns Umweltministerin hat die Vorankündigung von CC-Kontrollen im Veterinärbereich im Ergebnis verboten und setzt damit EU-Recht schärfer um, als dies die EU verlangt. Bauernpräsident Heidl hat sich nun an EU-Agrarkommissar Hogan gewendet.

In diesem Schreiben hat Präsident Heidl um Auskunft gebeten, ob die Vorankündigung von CC-Kontrollen im Veterinärbereich tatsächlich verboten ist und ob für die Zukunft auf EU-Ebene die generelle Vorankündigung von CC-Kontrollen ermöglicht werden könnte.
 
Der EU-Agrarkommissar hat darauf geantwortet, dass auf Basis des geltenden EU-Rechts natürlich auch im Veterinärbereich Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von Cross Compliance vorangekündigt werden können. Vorankündigung von Kontrollen alleine zur besseren Planbarkeit der Kontrolleinsätze sei allerdings nicht zulässig. Zulässig sei aber die Vorankündigung, wenn diese dem Zweck oder der Wirksamkeit der Kontrollen nicht zuwiderläuft.
 
Diese Antwort wurde auch dem Bundeslandwirtschaftsministerium vorgetragen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat sich daraufhin aktuell mit einem Schreiben nach Brüssel gewandt und erklärt, dass es das Schreiben des Agrarkommissars nicht verstanden hätte und deshalb um Erklärung bitte. In diesem Schreiben des Bundeslandwirtschaftsministeriums wird, wie schon in dem Schreiben von Präsident Heidl, eine generelle Ankündigungsmöglichkeit zur Vereinfachung der Kontrollorganisation erbeten.
 
Abzuwarten bleibt, ob Staatsministerin Scharf das Antwortschreiben der Kommission dann dazu verwenden möchte, die fehlende Vorankündigung von CC-Kontrollen im Veterinärbereich in Bayern mit EU-rechtlichen Vorgaben zu begründen oder ob sie den mit dem Schreiben an Präsident Heidl eingeräumten Spielraum zur Vorankündigung der Kontrollen nutzen möchte. Der Weg zu mehr Flexibilität und damit auch zu einer Vorankündigung im Rahmen des geltenden EU-Rechts steht auch in Bayern jetzt schon offen.