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Biogasanlage
© BBV

Völlig unzureichend: Biomassepaket 2.0 und Entwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2027

Felßner und Eibisch diskutieren die Vorschläge mit Wirtschaftsminister Aiwanger

16.03.2026 | Zum Jahresende läuft das bisherige EEG 2023 aus und soll durch ein EEG 2027 weitergeführt werden. Hierzu ist Ende Februar 2026 ein Entwurf zum künftigen EEG durchgesickert, bei dem es sich um einen inoffiziellen Diskussionsstand gehen soll. Deshalb setzt der Bauernverband auch darauf, dass es bereits bei den weiteren Abstimmungen für einen Referentenentwurf Nachbesserungen gibt. Um sich für die Diskussionen innerhalb der Bundesregierung abzustimmen und den Forderungen der bayerischen Energiewirte Gewicht zu verleihen, trafen sich BBV-Präsident Günther Felßner und sein Stellvertreter Ely Eibisch mit Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger.

Gemeinsam wurden Positionen erarbeitet, um sie der Bundesregierung zu übermitteln. Die bisher bekannt gewordenen Überlegungen innerhalb der Bundesregierung würden dem Potenzial von Biomasse und Biogas für die erneuerbaren Energien in keiner Weise gerecht, machten Felßner und Eibisch im Gespräch mit Staatsminister Aiwanger deutlich. Allein in Bayern droht grundlastfähiger, grüner Strom in der Größenordnung eines Atomkraftwerkes unwiederbringlich und ohne Nutzen für das Klima verloren zu gehen. 

„Deutschland muss unabhängiger von Energieimporten werden, was die aktuellen Konfliktherde deutlich aufzeigen“, sagte BBV-Präsident Felßner. „Der Entwurf muss dringend nachgebessert werden, damit vor allem auch die Bestandsanlagen, deren EEG-Vergütung ausläuft, eine Perspektive haben“, fordert Ely Eibisch.

© StMWi / K. Huber eeg_2027_treffen_eibisch_felssner_buerger_stm_aiwanger_bild_stmwi_k_huber
Trafen Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (2. v. r.) für einen Austausch zum EEG 2027: Christian Bürger, Referent für Erneuerbare Energien im BBV (1. v. l.), BBV-Präsident Günther Felßner (2. v. l.) und Ely Eibisch, stv. BBV-Präsident und Energiepräsident im BBV.

Was wird diskutiert?

Die bisherigen Diskussionen innerhalb der Bundesregierung sollen für die Beratungen zur Weiterentwicklung des EEG im Sinne eines Biomassepakets 2.0 vor allem folgende Punkte umfassen: 

  • Keine Erlösabschöpfung (Zahlungspflicht) für Biogas/Biomasse, jedoch Erlösabschöpfung für PV und Wind
  • Ausschreibungen werden für die Jahre 2027 bis 2032 festgelegt. Das Volumen beträgt jeweils 500 MW pro Jahr.
  • Gebotshöchstwert für Neuanlagen soll auf Basis von Angaben der BNetzA ins EEG übernommen werden: 19,43 ct/kWh
  • Gebotshöchstwert für Bestandsanlagen soll auf Basis von Angaben der BNetzA ins EEG übernommen werden: 19,83 ct/kWh
  • Fixierung des „Maisdeckels“ auf 30 % statt 25 % Masseprozent
  • Streichung der Degression der Betriebsviertelstunden (Abschmelzung in 4 Schritten um 500 Betriebsviertelstunden) bei Kleinanalgen bis 350 kW installierter Leistung
  • Absenkung der Vergütung für Güllekleinanlagen auf Basis der Degression von 22 auf 21,67 ct/kWh (bis 75 kW) bzw. 19 auf 18,72 ct/kWh

Für den Fortbestand der bayerischen Biogasanlagen fordert der Bauernverband daher:

 

  • Schaffung einer Übergangslösung für Biogasanlagen, für die das EEG ausgelaufen ist
  • Einführung eines Strommengen-Modells
  • Festlegung der Bemessungsleistung als Anlagengröße
  • Anhebung der Bagatellgrenze für Kleinanlagen auf 500 KW Bemessungsleistung
  • Verlängerung und Anhebung des Kleinanlagenzuschlags auf 3 Cent/kWh über 2025 hinaus bis 2032
  • Deutliche Erhöhung des Biomasse-Ausschreibungsvolumens auf 1000 MW für 2027 und 2028 und Verlängerung bis 2032
  • Erhöhung der Betriebsviertelstunden
  • Anhebung von gesetzlichen Höchstwerten, Vergütungssätzen und Zuschlagswerten
  • Streichung des Maisdeckels
  • Förderung des Einsatzes von ökologisch wertvollen Einsatzstoffen (siehe hierzu auch die aktuelle gemeinsame Stellungnahme von DBV, BBV Naturland, Bioland, FnBB, Fachverband Biogas und C.A.R.M.E.N.)
  • Anhebung des Flexibilitätszuschlags auf 150 Euro/kW
  • Schaffung von flexiblen Einspeisepunkten
  • Weiterentwicklung der Sondervergütungsklassen für Güllekleinanlagen und Wiederzulassung der Flexibilisierung
  • Zulassung von flexiblen Batteriespeichern