Zwischenfrüchte
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Blühende Zwischenfrucht

Zwischenfruchtanbau in „Roten Gebieten“

Keine Verpflichtung vor Ernte 2021

05.08.2020 | Zwischenfruchtanbau in „Roten Gebieten“

Angesichts angeblicher Auffassungsunterschiede in den Bundesländern und verschiedentlicher Irritationen unter Landwirten, wie nun nach der seit 1. Mai geltenden Düngeverordnung 2020 die Anbaupflicht für Zwischenfrüchte in künftigen roten Gebieten auszulegen ist, hat sich der BBV vor Kurzem an das Landwirtschaftsministerium und das Umweltministerium gewandt. Die neue Düngeverordnung sieht als eine von sieben bundesweit verpflichtenden Auflagen vor, dass in roten Gebieten künftig Sommerungen nur gedüngt werden dürfen, wenn auf den betreffenden Flächen im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde.

Auch das Umweltministerium hat nun eindeutig bestätigt, dass der verpflichtende Zwischenfruchtanbau in den ab 2021 neuen, roten Gebieten erst nach der Ernte 2021 gilt.

Diese klare Auslegung hatte das Landwirtschaftsministerium bereits im April 2020 vertreten.

Noch bis 31.12.2020 liegen folgende Gemarkungen im Landkreis Bad Kissingen im "roten Gebiet":

        Großwenkheim
        Seubrigshausen
        Theinfeld
        Eltingshausen
        Rottershausen
        Oerlenbach
        Sulzthal
        Ebenhausen
        Gauaschach

Der Bauernverband hat erreicht, dass mit dem aktuellen Stand der neuen Kriterien zur Ausweisung Roter Gebiete Brunnen landwirtschaftlicher Betriebe oder anderer Wassernutzer als sogenannte „Stützmessstellen“ einbezogen werden können. Damit kann das grobe Netz der staatlichen Messstellen quasi verdichtet werden.

 

Gewässerschutz und Landwirtschaft

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