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Marktmacht begrenzen!

Handel und Landwirtschaft etablieren erstmals Koordinationszentrale

02.03.2021 | Kleinere Erzeuger sind aufgrund des Marktungleichgewichts häufig unfairen Vertragsbedingungen ausgesetzt. Dagegen soll die so genannte UTP-Richtlinie helfen. Am 22. Februar 2021 hat der Bundestag darüber diskutiert. Der Bauernverband sieht Nachbesserungsbedarf!

Landwirte haben derzeit nur eine schwache Verhandlungsposition gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel. Als kleinere Marktteilnehmer ist ihre Markmacht gering. Für die meisten Betriebe ist es schwer bis unmöglich, alternative Absatzwege zu finden. Das liegt auch an der schnellen Verderblichkeit vieler landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Die so genannte UTP-Richtlinie scheint ein Weg, Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette besser zu schützen. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf gegen unlautere Handelspraktiken am 18.11.2020 beschlossen. Der Bayerische Bauernverband begrüßt dies und mahnt zugleich die konsequente Umsetzung an.

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Marktmacht begrenzen!

Handel und Landwirtschaft etablieren erstmals Koordinationszentrale

Der Handelsverband Deutschland e.V. (HDE), der Deutsche Bauernverband e.V. (DBV), und der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV) haben sich auf eine neue Vorgehensweise in der Zusammenarbeit geeinigt. Mit der Einrichtung einer „Zentrale Koordination Handel Landwirtschaft“ (Koordinationszentrale) gehen die Marktpartner neue Wege, um Konflikte gemeinsam zu erörtern und auf neutraler Ebene zu lösen. Im Fokus stehen zunächst die Frischeartikel im Lebensmittelhandel, die im Wesentlichen die Produktgruppen Milch, Fleisch, Eier und Geflügel sowie Obst und Gemüse umfassen. Perspektivisch werden weitere Bereiche hinzukommen.

Bezogen auf die Zusammenarbeit in der Lieferkette soll die Koordinationszentrale für einen besseren Dialog und Klarheit sorgen. Es geht darum, eine Verhärtung der Fronten zu vermeiden, aktiv Beiträge zur Befriedung zu leisten, sowie Lösungen zur Beilegung bestehender bzw. erkennbarer Konflikte zwischen den Marktbeteiligten in der Lieferkette anzubieten. Es wird eine Ombudsstelle eingerichtet.

Darüber hinaus vereinbaren die Marktpartner einen gemeinsamen Lebensmittelkodex zu entwickeln, der die Voraussetzungen für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit in der Lieferkette definiert. Dieser legt verbindliche Verhaltensregeln sowie klare Prozesse zur Streitbeilegung fest. Der Kodex ist freiwillig und wird für die Marktbeteiligten verbindlich, die sich diesem Kodex anschließen. Die Mitwirkung steht allen Marktbeteiligten offen.

Gründer und Träger der Koordinationszentrale sind der Handelsverband Deutschland e. V. (HDE)., der Deutsche Bauernverband e. V. (DBV) sowie der Deutsche Raiffeisenverband e. V. (DRV). Weitere Verbände/Organisationen werden hinzugezogen und eingebunden. Weitere Info gibt's hier.

 

Bauernverbands-Forderungen zur Diskussion im Bundestag

Anlässlich der Anhörung im Deutschen Bundestag am 22. Februar 2021 zum Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie gegen unlautere Handelspraktiken (UTP) in der Lebensmittelkette hat der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, Bernhard Krüsken, die Notwendigkeit von Nachbesserungen betont: „Aus Sicht der Landwirtschaft ist es problematisch, dass die geplanten Regelungen nur für Unternehmen bis zu einer Umsatzgröße von 350 Mio. Euro gelten sollen. Viele von Landwirten getragene Vermarktungs- und Verarbeitungsbetriebe liegen oberhalb dieser Schwelle und sind mit solchen Handelspraktiken konfrontiert. Der in den letzten Monaten nochmals gestiegene Preis- und Kostendruck in der Lebensmittellieferkette und der geringe Anteil der Landwirte an der Wertschöpfung verdeutlichen gerade auch in diesem Punkt die Notwendigkeit der Erweiterung des Schutzbereiches“, so Krüsken.

Außerdem sei die sogenannte Graue Liste, d. h. die Liste der bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässigen Praktiken, generell als unzulässig einzuordnen und in die sogenannte Schwarze Liste zu verschieben. „Auch diese Praktiken sind in der Regel nicht das Ergebnis von Verhandlungen auf Augenhöhe, sondern beinhalten häufig eine einseitige Verschiebung des Risikos und der Kosten auf den schwächeren Lieferanten“, mahnt Krüsken. Einer intensiven Prüfung bedarf die Regelung zur Umkehr der Beweislast. Während es dem schwächeren Lieferanten schwerfallen wird, unter Wahrung seiner Anonymität den Beweis für unlautere Praktiken zu führen, ist der marktstärkere Käufer bei begründetem Verdacht eher in der Lage gegenüber der zuständigen Behörde sein redliches Verhalten nachzuweisen. Die UTP-Regelung ist aus Sicht der Landwirtschaft ein wichtiger und notwendiger Schritt. Um in der Lebensmittelkette nachhaltig und dauerhaft für Augenhöhe zu sorgen, ist es aber zusätzlich erforderlich, die Bildung von Gegengewichten auf der Erzeugerebene auch zuzulassen.

 

Was ist die UTP-Richtlinie?

Die Richtlinie 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (= UTP-Richtlinie)  sieht ein Verbot der schädlichsten unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette vor. Das Ziel: Landwirte sollen in Geschäftsbeziehungen gerechter behandelt werden.

Die Richtlinie wurde im April 2019 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erlassen.

Die beschlossenen Schutzmaßnahmen greifen für alle Unternehmen der Lebensmittelerzeugung und -verarbeitung bis zu einem Jahresumsatz von 350 Mio. Euro gegenüber jeweils größeren Unternehmen der Lebensmittelverarbeitung beziehungsweise des Lebensmittelhandels. Damit soll vermieden werden, dass über unlautere Handelspraktiken an anderen Stellen der Kette ein zu starker Druck auf Landwirte ausgeübt wird.

 

Wie ist der Zeitplan?

Bis zum 1. Mai 2021 müssen die Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Damit wird erstmals EU-weit ein einheitlicher Mindestschutzstandard gelten, und Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte werden gestärkt.

 

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UTP – Das konkret soll verboten werden:

  1. dass der Käufer Bestellungen von verderblichen Lebensmitteln kurzfristig beim Lieferanten storniert;
  2. dass Händler einseitig die Lieferbedingungen, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen, Bedingungen für Listung, Lagerung und Vermarktung ändern;
  3. dass für verderbliche Lebensmittel später als 30 Tage und für nicht-verderbliche Lebensmittel später als 60 Tage nach Lieferung gezahlt wird;
  4. dass der Käufer geschlossene Liefervereinbarungen trotz Verlangen des Lieferanten nicht schriftlich bestätigt;
  5. dass die Käufer Geschäftsgeheimnisse von Lieferanten rechtswidrig erwerben und nutzen;
  6. dass der Käufer mit Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art droht, wenn der Lieferant von seinen vertraglichen oder gesetzlichen Rechten Gebrauch macht;
  7. dass Käufer Entschädigungen vom Lieferanten für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden verlangen, ohne dass ein Verschulden des Lieferanten vorliegt;
  8. dass Käufer vom Lieferanten verlangen, Kosten zu tragen, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit den verkauften Erzeugnissen stehen.
  9. dass die Rückgabe nicht verkaufter Erzeugnisse an den Lieferanten ohne Zahlung des Kaufpreises erfolgt;
  10. dass der Käufer vom Lieferanten eine Zahlung für die Lagerung der Erzeugnisse verlangt.
  11. dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Lieferanten entstehen, nachdem die Lieferung dem Käufer übergeben wurde.


Die Richtlinie sieht zudem vor, dass andere Handelspraktiken nur erlaubt sind, wenn sie vorher ausdrücklich und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Zum Beispiel,

  • wenn der Lieferant die Kosten für Preisnachlässe im Rahmen von Verkaufsaktionen übernimmt;
  • wenn der Lieferant Listungsgebühren zahlt;
  • wenn ein Lieferant sich an Werbekosten des Händlers beteiligt.

Durchsetzungsbehörde wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), eine nachgeordnete Behörde des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Die BLE wird Entscheidungen über Verstöße im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt treffen. Über die Höhe der Bußgelder wird die BLE eigenverantwortlich entscheiden, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Bundeskartellamts. Es drohen bei Verstoß Geldbußen in Höhe von bis zu 500.000 Euro. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird über Beschwerden gegen Entscheidungen der Durchsetzungsbehörde urteilen.

 

Unsere Verbandsarbeit

Gemeinsame Pressemitteilung von HDE, DBV und DRV - Handel und Landwirtschaft etablieren erstmals Koordinationszentrale (02.03.2021)

Pressemitteilung des Deutschen Bauernverbandes - DBV sieht Nachbesserungsbedarf (22.02.2021)

Stellungnahme der Präsidentenkonferenz zum Umgang mit dem Lebensmitteleinzelhandel und den aktuellen Offerten der Ketten (vom 14.12.2020)

Schluss mit Niedrigpreisen! BBV fordert vom Lebensmitteleinzelhandel mehr Verantwortungsbewusstsein (vom 10.12.2020)

Deutschland-Bonus für heimische Landwirtschaft (vom 09.12.2020)

BBV-Landesversammlung: Bauernpräsident Heidl kritisiert Lebensmitteleinzelhandel scharf (vom 04.12.2020)

Offener Brief des Deutschen Bauernverbandes und seiner Landesverbände (vom 24.11.2020)