Am 25.10.23 wurde nun auch ein gemeldeter Verdachtsfall der Blauzungenkrankheit in Niedersachsen im Landkreis Ammerland bestätigt. Es handelt sich dabei um eine Hobby-Schafhaltung mit ca. 30 Tieren. Der erkrankte Schafbock ist inzwischen verstorben. Weitere Tiere zeigen bisher keine Symptome. Weitere Verdachtsfälle sind ebenfalls nicht bekannt. Neben Nordrhein-Westfalen wurde nun auch Niedersachsen der BTV-Freiheitsstatus entzogen und zur Restriktionszone erklärt.
Außerdem wurden nun Verbringungsregeln festgelegt. Für die Verbringung von gehaltenen Tieren (Rinder, Schafen, Ziegen), die nicht zur unmittelbaren Schlachtung vorgesehen sind, aus Gebieten, in denen ausschließlich BTV Serotyp 3 zirkuliert in BTV-frei Zonen in Deutschland gelten folgende Regelungen:
1. Die Tiere müssen von einer Eigenerklärung des Unternehmers begleitet sein, in der bestätigt wird, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion, kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion festgestellt und der Schutz vor Vektorangriffen gemäß Nr. 2 durchgeführt wurde,
2. die Tiere wurden mindestens sieben Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt, und
3. die Tiere wurden bei bestehendem Schutz vor Vektorangriffen gemäß Nr. 2 und höchstens sieben Tage vor der Verbringung einem PCR-Test mit negativem Befund auf BTV unterzogen.
Wichtig: Diese Regelungen können durch die Bundesländer erst nach der Veröffentlichung auf der Homepage der Europäischen Kommission angewendet werden. https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements
Für die Verbringung von gehaltenen Tieren (Rinder, Schafe, Ziegen), die zur unmittelbaren Schlachtung vorgesehen sind aus Gebieten, die nicht mehr als BTV-seuchenfrei gelten in BTV-freie gebiete in Deutschland wurde sich auf folgende Regeln verständigt:
1. Die Tiere müssen von einer Eigenerklärung des Unternehmers begleitet sein, in der bestätigt wird, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion und keine nicht abgeklärte Klinik, die auf eine BTV-Infektion hinweist, festgestellt wurde,
2. die Tiere werden direkt von der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet, und
3. der Unternehmer des Herkunftsbetriebs hat den Unternehmer des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.
Entsprechende Tierhaltererklärungen zum Download finden Sie hier.