PPWR und VerpackDG: Neues Verpackungsrecht gilt ab 12. August 2026
Was Direktvermarkter jetzt wissen müssen – und welche Unterstützung sie nutzen können
Worum es geht - in Kürze:
Ab dem 12.08.2026 gilt für Verpackungen die neue Erzeugerrolle aus der EU-Verordnung 2025/40. Die wichtigste Botschaft vorab für alle landwirtschaftlichen Betriebe: Viele grundlegende Pflichten des bisherigen Verpackungsgesetzes bleiben bestehen.
Neu geordnet wird, wer die Systembeteiligungspflicht übernehmen muss. Zudem gibt es nun nach europäischer Verpackungsverordnung eine Kleinstunternehmerregelung sowie eine neue Rolle: Die Erzeugerrolle. Ausführliche Hintergrundinfos und Details zum Thema lesen Sie hier.
Grundcheck: Sind Sie überhaupt betroffen?
Pflichten im Verpackungsrecht entstehen nur, wenn Sie gewerbsmäßig verpackte Ware im Bundesgebiet bereitstellen.
Wer rein als Hobby oder im Rahmen einer Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist von den Pflichten befreit. So gilt beispielsweise laut Leitfaden der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Imkerei mit bis zu 30 Völkern in der Regel als Hobby und ist damit nicht betroffen.
Die Herstellerrolle: Was bleibt? Was ändert sich für Sie?
Pflicht zur Systembeteiligung bleibt
An der Pflicht zur Systembeteiligung (die kostenpflichtige Lizenzierung Ihrer Verpackungsmengen bei einem dualen System) und Registrierungspflicht (Eintragung in LUCID) ändert sich im Kern nichts. Wer befüllte Ware gewerbsmäßig erstmals in Verkehr bringt, zahlt weiterhin für deren Entsorgung.
Die Ausnahme: Vorlizensierte Serviceverpackungen
Bei Serviceverpackungen (wie Faltenbeutel an der Theke) können Sie die Systembeteiligungspflicht auf Ihren Vorlieferanten übertragen. Sie kaufen diese dann bereits „vorlizenziert“ ein.
👉 Lassen Sie sich die Systembeteiligung unbedingt auf der Rechnung ausweisen.
👉Die einmalige, kostenlose Registrierung im LUCID-Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister müssen Sie dennoch zwingend selbst erledigen.
Neu: Welche Betriebe jetzt neu als Hersteller gelten - mit entsprechenden Pflichten!
Knackpunkt ist eine wichtige Änderung, wegen der jetzt Betriebe zum Hersteller werden, die es laut VerpackG von 2019 NICHT waren:
Wenn Ihre Serviceverpackungen Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke (Ihr Branding) tragen , gelten Sie als Hersteller dieser Serviceverpackungen. Grund: Damit sind Sie Erstinverkehrbringer dieser Verpackung und können diese nicht mehr einfach vorlizensiert kaufen wie gehabt.
Dasselbe gilt, wenn Sie Ihre Serviceverpackungen NICHT in Deutschland einkaufen. Auch hier gelten Sie als Hersteller und müssen die Systembeteiligung nun selbst übernehmen. Grund ist die Regel: „Es gibt nur einen Hersteller pro Mitgliedsstaat“ (Wortlaut der PPWR).
👉 Sprechen Sie in diesem Fall unbedingt mit Ihrem Verpackungslieferanten!
Die neue Erzeugerrolle: Was bedeutet sie, wer ist betroffen und was ändert sich für Sie?
Was hat es mit der Erzeugerrolle auf sich?
Die neue Erzeugerrolle regelt die technische Beschaffenheit der leeren, unbefüllten Verpackung.
Wer fällt unter die Erzeugerrolle? Wann sind Sie betroffen?
Grundsätzlich gilt jeder, der unter seiner Marke verpackte Produkte verkauft, als Erzeuger und hat entsprechende Pflichten zu erfüllen. Andernfalls droht ein Vertriebsverbot.
Konkret sind Sie Erzeuger, wenn Sie:
- Verpackungen eigens gestalten oder nach Ihren Wünschen bedrucken lassen (z. B. mit dem Hofnamen auf dem Eierkarton, oder wie im obigen Beispiel bei bedruckten Serviceverpackungen)
- Wichtig: Auch wenn Sie die Verpackung nicht bedrucken lassen, sondern im Nachgang lediglich Ihr eigenes Hofladen-Logo mittels Aufkleber darauf kleben, fallen Sie rechtlich unter die neue Rolle des Erzeugers dieser Markenverpackung. Zudem kommt noch hinzu: Sie sind dann nicht nur Erzeuger sondern auch automatisch Hersteller dieser Verpackung sobald Sie Ihre Marke darauf kleben oder drucken. (Dies gilt im Übrigen auch für die Eigenmarken des Lebensmitteleinzelhandels (LEH). Hier nimmt der Handel rechtlich sowohl die Hersteller- als auch die Erzeugerrolle ein.)
Welche Pflichten haben Sie nach der neuen Erzeugerrolle?
Als "Erzeuger" sind Sie für die Konformitätsbewertung und die technische Dokumentation verantwortlich.
👉 Diese Daten muss Ihnen Ihr Vorlieferant liefern. Sprechen Sie unbedingt mit Ihrem Verpackungshersteller bzw. Vorlieferanten.
Erhebliche Entlastung für Kleinstunternehmen! Das besagt die Kleinstunternehmerregelung:
Wer gilt als Kleinstunternehmer?
Die Kleinstunternehmerregelung greift bei Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern (im Vollzeitäquivalent) und Jahresdurchschnitt und gleichzeitig maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz.
Welche Entlastung gilt für Kleinstunternehmer beim Verpackungsrecht?
Als Kleinstunternehmer sind Sie nach jetzigem Stand sowohl von den Hersteller- als auch von den Erzeugerpflichten befreit.
Achtung: Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Verpackungen in Deutschland kaufen! Sollten Sie Ihre Verpackungen aus einem anderen Mitgliedsstaat beziehen, greift die Kleinstunternehmerregelung nicht mehr und Sie sind selbst für die Verpackungen verantwortlich.
Wie funktioniert die Befreiung für Kleinstunternehmer?
Wenn Sie also Kleinstunternehmer sind und Ihr Verpackungslieferant sich in Deutschland befindet:
👉 Teilen Sie Ihren Vorlieferanten unbedingt mit, dass Sie Kleinstunternehmer sind! Ohne Ihre Mitteilung weiß Ihr Lieferant nicht, dass er nun die Erzeugerpflichten erfüllen muss.
👉Ihr Vorlieferant wird Sie vermutlich dann etwas unterschreiben lassen und Ihre LUCID-Nummer fordern.
👉Trotz Kleinstunternehmerreglung müssen auch Sie sich einmalig im LUCID-Register registrieren unter der Option „Ich bringe ausschließlich vorbeteiligte Verpackungen in Verkehr“. Nach jetzigem Stand haben Sie damit Ihre eigene LUCID-Nummer, müssen keine Mengenmeldungen machen und eine einmalige Registrierung reicht.
Beispiel in der Praxis: Wenn Sie bisher ihre Verpackungen selbst bei einem dualen System beteiligt haben, aber jetzt feststellen, dass Sie unter die Kleinstunternehmerregelung fallen, dann
👉 sollten Sie Ihrem Verpackungslieferanten unverzüglich mitteilen, dass Sie Kleinstunternehmer sind.
👉Sie können dann auch den bestehenden Vertrag mit Ihrem dualen Systempartner kündigen und benötigen keine Mengenmeldungen mehr sondern ausschließlich die einmalige Registrierung bei LUCID.
Rundum sorglos: Wie Sie als Direktvermarkter von EadB in der Umsetzung profitieren
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✅ Sorgenfrei-Verpackung: EadB übernimmt für die Direktvermarkter die Erzeuger- als auch die Herstellerrolle. Die EadB-Verpackungen sind vorlizensiert – die Direktvermarkter brauchen dafür keinen eigenen Vertrag mit einem dualen System.
Überlassen Sie die Bürokratie einfach uns: Wenn Sie Ihre Verpackungen über Einkaufen auf dem Bauernhof bestellen, übernehmen WIR für Sie sowohl die Erzeuger- als auch die Herstellerrolle. Für Sie bedeutet das: Sie müssen sich lediglich einmalig im LUCID-Register registrieren – ansonsten entstehen für Sie zum jetzigen Stand keine weiteren Aufgaben oder Kosten.
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Wie sich der BBV für eine praktikable Umsetzung einsetzt
Weiterführende Infos
- Europäische Verpackungsverordnung 2025/40 – Was heißt das für Sie? Die wichtigsten Informationen für Betriebe aus Landwirtschaft und Gartenbau
- (Pdf) Was bedeutet die PPWR für Ihren Hofladen? (Artikel von Stephanie Waritschlager in der HOFDirekt / Juli 2026)
- (Pdf) BBV-Leitfaden zur PPWR - Rollen, Pflichten und Ausnahmen für Agrarbetriebe