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Silofolien
© BBV

Europäische Verpackungsverordnung 2025/40 – Was heißt das für Sie?

Wichtigste Informationen für Betriebe aus Landwirtschaft und Gartenbau

15.04.2026 | Die neue EU Verordnung 2025/40 (PPWR – Packaging and packaging waste regulation) erfordert die Ablösung des bisherigen Verpackungsgesetzes durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Mit diesem gehen auch Änderungen für landwirtschaftliche Betriebe einher. Die wichtigsten Infos im Überblick:

In Kürze:

  • Änderungen der PPWR gelten weitestgehend ab 12. August 2026
  • Achtung: Betroffen ist nicht nur der Obst- und Gartenbau, sondern die Verordnung gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig vom Ort der Verwendung, beispielsweise auch für Silofolien.
  • So geht es weiter: Das noch nicht beschlossene deutsche VerpackDG wird zum 
    12. August das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ablösen, um einen widerspruchsfreien Vollzug sicherzustellen. Der BBV setzt sich für Praxistauglichkeit ein.

 

Die Übersicht gibt Aufschluss für den Betrieb zur Einstufung seiner rechtlichen Rolle, die Anforderungen an spezifische Agrarverpackungen sowie die bürokratischen Erleichterungen.

 

1. Grundsätzlicher Zeitrahmen
Die neuen Regelungen der PPWR gelten grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Das deutsche VerpackDG wird zu diesem Zeitpunkt das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ablösen, um einen widerspruchsfreien Vollzug sicherzustellen.

2. Bin ich „Erzeuger“ oder „Hersteller“?
Diese Rollenverteilung entscheidet darüber, wer für die Einhaltung der Nachhaltigkeitsregeln und die Entsorgungskosten (EPR) verantwortlich ist:

  • Der Landwirt als Erzeuger (Manufacturer) und Hersteller (Producer): Wenn Sie Obst oder Gemüse in Schalen verpacken und unter eigenem Namen oder eigener Marke im Inland an den Handel oder Endverbraucher abgeben, gelten Sie als Erzeuger und Hersteller.
  • Die Genossenschaft als Erzeuger und Hersteller: Liefern Sie Ihre Ware lose an eine Genossenschaft, die diese dann unter ihrer eigenen Marke verpackt, wird die Genossenschaft zum verantwortlichen Erzeuger und Hersteller.
  • Liefern Sie an eine Genossenschaft, welche im Namen des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) die Erzeugnisse in deren Vorgaben verpackt, so gilt der Markeninhaber, also der LEH als Erzeuger und Hersteller.
  • Sonderregel für Kleinstunternehmen: Falls Ihr Betrieb weniger als 10 Mitarbeiter (Jahresarbeitseinheiten) und maximal 2 Mio. Euro Umsatz hat (Kleinstunternehmen) und Sie Ihre Verpackungen von einem Lieferanten aus demselben Mitgliedstaat beziehen, geht die Rolle des Herstellers/ Erzeugers kraft Gesetzes auf diesen Lieferanten über.
     

Die neuen Begriffsdefinitionen können zu Rollenveränderungen führen, weshalb Sie dringend Ihre mögliche neue Rolle im Sinne des VerpackDG erfragen sollten. Leider lässt sich in komplexen Lieferketten die Rolle nicht immer ganz einfach klären.

3. Besonderheit: Primärproduktionsverpackungen
Die PPWR führt den neuen Begriff der Primärproduktionsverpackung ein, der speziell für unverarbeitete Erzeugnisse aus der Landwirtschaft gilt (z. B. Netze für Äpfel oder Pressgarn).

  • Um Landwirte zu entlasten, sieht die Verordnung vor, dass in der Regel derjenige als Hersteller gilt, der diese Verpackungen erstmals bereitstellt (z. B. der Händler des Netzes), und nicht der Landwirt, der sie lediglich befüllt. Außer er ist Markeninhaber.
  • Verpackungsmaterial wie Silofolien gelten erst dann als in Verkehr gebracht, wenn die fertigen Ballen auf den Markt kommen, nicht schon bei der Verwendung auf dem eigenen Hof.


4. Verbote für Obst- und Gemüseverpackungen nach PPWR ab 2030
Es wird spezifische Beschränkungen geben, die den Primärsektor direkt betreffen:

  • Einwegkunststoffverbot für Kleinstmengen: Einwegkunststoffverpackungen für weniger als 1,5 kg frisches Obst und Gemüse dürfen grundsätzlich nicht mehr verwendet werden.
  • Ausnahmen: Mitgliedstaaten können Ausnahmen zulassen, wenn ein nachgewiesener Bedarf besteht, z. B. um Wasserverlust, mikrobiologische Gefahren, physische Erschütterungen zu vermeiden oder konventionell und bio zu unterscheiden. Die EU-Kommission wird hierzu bis Februar 2027 detaillierte Leitlinien und eine Liste der ausgenommenen Sorten veröffentlichen.
  • Aufkleber: Aufkleber auf Obst und Gemüse müssen ab dem 12. Februar 2028 industriell kompostierbar sein.
     

5. Registrierung und Meldepflichten
Jeder, der rechtlich als Hersteller gilt, muss Pflichten gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erfüllen:

  • Registrierung: Sie müssen sich im Herstellerregister (LUCID) registrieren, bevor Sie Verpackungen erstmals befüllen/ bereitstellen.
  • Die 10-Tonnen-Grenze: Wenn Sie pro Jahr weniger als 10 Tonnen Verpackungen in Verkehr bringen, profitieren Sie von Erleichterungen bei der Berichterstattung und müssen Daten nur einmal jährlich statt unterjährig melden.
  • Systembeteiligung: Für Verpackungen, die typischerweise im Haushalt anfallen (z. B. Verkaufsschalen), müssen Sie sich an einem dualen System beteiligen, um die Sammlung und das Recycling zu finanzieren.
     

6. Recycling und Kennzeichnung

  • Design for Recycling: Schrittweise Einführung von Regelungen für recyclinggerechte Verpackungen.
  • Kennzeichnung: Ab August 2028 müssen Verpackungen mit harmonisierten Symbolen zur Materialzusammensetzung versehen sein, um den Verbrauchern die korrekte Abfalltrennung zu erleichtern.

 

Ein aktuelles Faktsheet bündelt für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:

Faktsheet "Verpackungsrecht: Die wichtigsten Infos für den Landwirt" (Stand: April 2026)

EU-Verordnung 2025/40 „Packaging an Packaging Waste Regulation (PPWR) & der Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG):

Das tut der BBV

Der BBV setzt sich weiter für bürokratiearmes und praxistaugliches Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ein. Die bayerischen Bundestagsabgeordneten der Regierungskoalition wurden auf die für die Landwirtschaft notwendigen Ausnahmen aufmerksam gemacht und werden weiterhin mit Fachinformationen durch den BBV bedient.