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Europäische Verpackungsverordnung 2025/40 – Was heißt das für Sie?
Wichtigste Informationen für Betriebe aus Landwirtschaft und Gartenbau
15.04.2026 | Die neue EU Verordnung 2025/40 (PPWR – Packaging and packaging waste regulation) erfordert die Ablösung des bisherigen Verpackungsgesetzes durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Mit diesem gehen auch Änderungen für landwirtschaftliche Betriebe einher. Die wichtigsten Infos im Überblick:
In Kürze:
- Änderungen der PPWR gelten weitestgehend ab 12. August 2026
- Achtung: Betroffen ist nicht nur der Obst- und Gartenbau, sondern die Verordnung gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig vom Ort der Verwendung, beispielsweise auch für Silofolien.
- So geht es weiter: Das noch nicht beschlossene deutsche VerpackDG wird zum
12. August das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ablösen, um einen widerspruchsfreien Vollzug sicherzustellen. Der BBV setzt sich für Praxistauglichkeit ein.
Wesentlich für Sie werden folgende Punkte:
- Bin ich „Erzeuger“ oder „Hersteller“?
Diese Rollenverteilung entscheidet darüber, wer für die Einhaltung der Nachhaltigkeitsregeln und die Entsorgungskosten (EPR) verantwortlich ist. Falls Ihr Betrieb weniger als 10 Mitarbeiter und gleichzeitig maximal 2 Mio. Euro Umsatz hat, gelten Sie als Kleinstunternehmen. Wenn Sie Ihre Verpackungen von einem Lieferanten aus demselben Mitgliedstaat beziehen, geht die Rolle des Herstellers und/ oder Erzeugers kraft Gesetzes auf diesen Lieferanten über.
- Besonderheit: Primärproduktionsverpackungen
Die PPWR führt den neuen Begriff der Primärproduktionsverpackung ein, der speziell für unverarbeitete Erzeugnisse aus der Landwirtschaft gilt (z. B. Netze für Äpfel oder Pressgarn). Um Landwirte zu entlasten, sieht die Verordnung vor, dass in der Regel derjenige als Hersteller gilt, der diese Verpackungen erstmals bereitstellt (z. B. der Händler des Netzes), und nicht der Landwirt, der sie lediglich befüllt.
Aber: Verpackungsmaterial wie Silofolien gelten erst dann als in Verkehr gebracht, wenn die fertigen Siloballen auf den Markt kommen, nicht schon bei der Verwendung auf dem eigenen Hof.
- Verbote für Obst- und Gemüseverpackungen
Einwegkunststoffverpackungen für weniger als 1,5 kg unverarbeitetes Obst und Gemüse dürfen grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. Mitgliedstaaten können Ausnahmen zulassen, wenn ein nachgewiesener Bedarf besteht, z. B. um Wasserverlust, mikrobiologische Gefahren oder physische Erschütterungen zu vermeiden. Die EU-Kommission wird hierzu bis Februar 2027 detaillierte Leitlinien und eine Liste der ausgenommenen Kulturen veröffentlichen. Auch Aufkleber auf Obst und Gemüse müssen ab dem 12. Februar 2028 industriell kompostierbar sein.
- Registrierung und Meldepflichten
Jeder, der rechtlich als Hersteller gilt, muss Pflichten gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erfüllen. Das bedeutet, dass Sie sich im Herstellerregister (LUCID) registrieren müssen, bevor Sie Verpackungen erstmals bereitstellen. Unter gewissen Voraussetzungen profitieren Sie von Erleichterungen bei der Berichterstattung und müssen Daten nur einmal jährlich statt unterjährig melden. Für Verpackungen, die typischerweise im Haushalt anfallen (z. B. Verkaufsschalen), müssen Sie sich an einem dualen System beteiligen, um die Sammlung und das Recycling zu finanzieren.
- Recycling und Kennzeichnung
Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie stofflich verwertet werden können und ab August 2028 müssen Verpackungen mit harmonisierten Symbolen zur Materialzusammensetzung versehen sein, um den Verbrauchern die korrekte Abfalltrennung zu erleichtern.
Ein aktuelles Faktsheet bündelt für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:
Faktsheet "Verpackungsrecht: Die wichtigsten Infos für den Landwirt" (Stand: April 2026)
Das tut der BBV
Der BBV setzt sich weiter für bürokratiearmes und praxistaugliches Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ein. Die bayerischen Bundestagsabgeordneten der Regierungskoalition wurden auf die für die Landwirtschaft notwendigen Ausnahmen aufmerksam gemacht und werden weiterhin mit Fachinformationen durch den BBV bedient.
Weiterführend: Bisheriger Einsatz des BBV zum Thema und weitere Infos zur PPWR