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Artenreiches Grünland
© Christian Salomon

GLÖZ: Weitere Vereinfachungen rückwirkend ab 1.1.2026 auf dem Weg!

Notifizierung der Umsetzung in Deutschland läuft mit der EU-Kommission

26.03.2026 | Seit Kurzem klärt das Bundeslandwirtschaftsministerium die formale Genehmigung bzw. Notifizierung der rückwirkend ab 1. Januar 2026 möglichen, zusätzlichen Vereinfachungen bei den GLÖZ-Kriterien, so wie sie in Deutschland umgesetzt werden sollen.

Diese zusätzlichen GAP-Vereinfachungen sind seit 31. Dezember 2025 nach EU-Förderrecht greifbar. Seither liegt es in der Hand der Mitgliedstaaten, dies auch 1:1 in nationales Recht umzusetzen. Sobald in Deutschland der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen ist, werden diese zusätzlichen Vereinfachungen auch für den einzelnen Landwirt rechtsverbindlich und gelten ab dann rückwirkend ab 1. Januar 2026. Der Bayerische Bauernverband hat die Bundesregierung bereits unmittelbar nach dem Trilog-Ergebnis hierzu Ende letzten Jahres aufgefordert, die somit möglichen Vereinfachungen schnell für die deutschen Landwirte rechtsverbindlich zu machen.

Was ist wichtig?

  • Alles was nun an Informationen nachfolgend dargelegt und erläutert wird, das ist solange für Landwirte in Bayern noch nicht greifend, wie es nicht über das geänderte deutsche GAP-Förderrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.
  • Der Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung in Deutschland steht noch an.
  • Wichtig ist für die Landwirte aber schon heute, zu wissen, was dann mit dem in Kürze geänderten deutschen Förderrecht rückwirkend zum 1. Januar 2026 Sache ist.
  • Sobald die Änderung des deutsches GAP-Förderrechts verbindlich wird, wird das umfassend bekannt gegeben.

Die EU hat mit dem seit 31. Dezember 2025 geänderten EU-Förderrecht der Bundesregierung die Basis geschaffen, die nachfolgenden Vereinfachungen für die deutschen Landwirte rückwirkend ab 1. Januar 2026 zu ermöglichen:

 

  • Dauergrünland (GLÖZ 1): Stichtagsregelung für als Grünland oder als Brache genutztem Ackerland

    Die Mitgliedstaaten können eine Stichtagsregelung einführen: Flächen, die am 1. Januar 2026 als Ackerland gelten, behalten den Ackerstatus dauerhaft. 

    Damit würde z.B. eine Ackerfläche, die seit 2022 und bisher vier Jahre mit Ackergras genutzt wird, Acker bleiben, auch wenn der Landwirt diese Fläche so zum Beispiel bis 2029 oder insgesamt acht Jahre durchgängig bewirtschaftet.

    Bei einer Brache, die der Betrieb freiwillig und ohne eine Fördermaßnahme (z.B. ohne Ökoregelung 1 a) betreibt, würde eine solche seit z.B. zwei Jahren bestehende, still gelegte Ackerfläche auch in 2030 den Ackerstatus haben und nicht bereits in 2029 zu Dauergrünland werden.

     
  • Fruchtfolge (GLÖZ 7):      Befreiung für Betriebe bis 30 ha Ackerland

    Betriebe, die 30 ha oder weniger Hektar Ackerfläche im Betrieb bewirtschaften, sind von Kontrollen und Sanktionen zur Einhaltung der Fruchtfolgeregelung (GLÖZ 7) befreit. Bisher galt das für Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerfläche.

     
  • Pflanzenkrankheiten bzw. SchädlingsbefallAusnahmen bei Pflanzenkrankheiten bzw. Schädlingsbefall bei GLÖZ 6 und GLÖZ 7

    Bei nachgewiesenen Problemen darf bei betroffenen Einzelbetrieben die Regelung zur Bodenbearbeitung (GLÖZ 6) und die Regelung zur Fruchtfolge (GLÖZ 7) ausgesetzt werden, um Schäden zu begrenzen. Wie hier das konkrete Prozedere für Betriebe in Verbindung mit den Landwirtschaftsämtern ablaufen soll, dazu gibt es bisher keine Hinweise.

     
  • Ökobetriebe und Öko-Umstellungsbetriebe Ökobetriebe erfüllen einige GLÖZ-Kriterien per se 

    Bei Ökobetrieben und Öko-Umstellungsbetrieben, die als Gesamtbetrieb Ökobetrieb sind, werden nachfolgende GLÖZ-Kriterien als „Ökobetrieb“ per se als erfüllt betrachtet:
    • GLÖZ 1: Dauergrünland
    • GLÖZ 3: Verbrennen von Stoppeln
    • GLÖZ 4: Pufferstreifen zu Gewässern bei Acker- und Dauergrünland sowie Sonderkulturflächen
    • GLÖZ 5: Erosionsschutz
    • GLÖZ 6: Bodenbedeckung
    • GLÖZ 7: Fruchtfolge.


Die fachrechtlichen Regelungen z.B. nach dem Düngerecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht und Bodenrecht sind nach wie vor zu erfüllen.


Aktuell gilt zum Beispiel im Bayerischen Naturschutzgesetz nach wie vor ein Umwandlungsverbot für Dauergrünland.

 

ACHTUNG:

  • Das alles ist erst am 31. Dezember 2025 auf EU-Ebene in EU-Förderrecht gegossen worden. Es soll rückwirkend ab 1. Januar 2026 gelten.
  • Deutschland muss das nun zügig in nationales Recht umsetzen.
  • Bis dahin gelten für alle Betriebe die bisherigen Konditionalitätsregeln!