Weizenfeld
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GLÖZ 8: Pflichtbrache - darauf kommts jetzt an!

4 % sind für 2024 einzuplanen!

Auch im jüngsten EU-Agrarrat kam keine mehrheitliche Aufforderung zustande, dass die EU-Kommission einen gesetzgeberischen Vorschlag für eine Fortsetzung der Ausnahme bei GLÖZ 8 "Pflichtbrache" und GLÖZ 7 "Fruchtwechsel" machen soll. Nun müssen EU-weit alle Landwirtschaftsbetriebe die vier Prozent Pflichtbrache und die Fruchtwechselregelung für die Anbauentscheidungen für 2024 einplanen. Wir erklären Ihnen, was das bedeutet.

Fakt ist, dass für eine Ausnahme zu Regeln der Konditionalität (z.B. GLÖZ 7 und GLÖZ 8) die nur EU-Kommission aus eigenem Antrieb oder aufgrund einer mehrheitlichen Aufforderung aus dem EU-Agrarrat entsprechend gesetzgeberisch initiativ werden kann. Den Anstoß für eine Initiative der EU-Kommission, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit für eine Ausnahme zu eröffnen, kann kein Agrarminister eines EU-Staats allein vornehmen. Für Deutschland kommt die ablehnende Haltung für eine erneute Ausnahme seitens der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag und auch der Bundesregierung hinzu. Am 22. Juni 2023 haben die Regierungsfraktionen von SPD, GRÜNE und FDP einen Antrag der Union abgelehnt, der eine erneute Ausnahme von der Pflichtbrache mit vier Prozent der Ackerfläche auch für das Anbaujahr 2024 gefordert hat. Die Ampelkoalition hat damit deutlich gemacht, dass die Landwirtschaftsbetriebe in Deutschland die Pflichtbrache (GLÖZ 8) umzusetzen haben.

Der Bauernverband hat in den letzten Wochen wiederholt die Politik aufgefordert, dass eine Pflichtstilllegung von Ackerflächen angesichts der zukünftigen Herausforderungen zur Ernährungssicherung und für Beiträge zur Energieerzeugung aus Biomasse nicht zeitgemäß ist und somit eine Fortsetzung der heurigen Ausnahme bei GLÖZ 8 "Pflichtbrache" und GLÖZ 7 "Fruchtwechsel" auch wegen der drohenden Ertragsausfälle bei den Ackerfrüchten und auch im Grünland geboten wäre. Leider berücksichtigt die Politik auf Bundes- und EU-Ebene diese Forderung des Bauernverbandes nicht.

Was sind die Eckpunkte für die Pflichtbrache mit vier Prozent?

Betriebe ab 10,01 ha Ackerfläche haben 4 Prozent der Ackerfläche über Landschaftselemente (LE) und Brache zu erfüllen.

  • Vorhandene Landschaftselemente (LE), die auch bisher als ökologische Vorrangflächen anrechenbar waren und die unmittelbar an oder auf Ackerflächen liegen, können dafür verwendet werden (z.B. Randstreifen, Feldgehölze, Hecken).
    Bei Landschaftselementen können diese Schläge auch weniger als 1.000 m² Größe haben.
  • Auch die gesetzlichen Gewässerrandstreifen gemäß Bayerischen Naturschutzgesetz können herangezogen werden. Bei den Gewässerrandstreifen hat der Bund darauf bestanden, dass nur solche mit mindestens 1.000 m² Fläche angerechnet werden können.
  • Auf den Bracheflächen ist aktive, gezielte Begrünung und Selbstbegrünung unmittelbar nach der Hauptfrucht im Vorjahr möglich, so wie es Witterung, Erntearbeiten und gute fachliche Praxis zeitnah nach der Hauptfrucht im Vorjahr ermöglichen.
    Bodenbearbeitung – nach Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr – ist nur zulässig, wenn die Brachefläche aktiv begrünt wird – sprich Ansaat zur Begrünung erfolgt. Die aktive Begrünung darf nicht durch Ansaat einer landwirtschaftlichen Kultur in Reinsaat erfolgen. Möglich sind z.B. Kleegras (Mischung) oder andere Gemenge bzw. Mischungen.
  • Die Brache kann einjährig oder mehrjährig auf einem Schlag umgesetzt werden
  • Mindestgröße: 0,1 ha oder 1.000 m² für Bracheflächen; Nur Landschaftselemente können kleiner als 1.000 m² sein.
  • Verbot: Pflanzenschutz und Düngung;
  • Stilllegungszeitraum: Beginn nach Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr; das heißt nach Ernte der Hauptfrucht 2023 für eine in 2024 vorgesehene Fläche zur Pflichtbrache.
    Grundsätzlich läuft die Stilllegungszeit im Antragsjahr der Brache bis zum 31.12. des Antragsjahres. Ansonsten gelten folgende Regelungen
    • Eine Beweidung dieser Flächen mit Schafen und Ziegen kann ab dem 1. September des Antragsjahres erfolgen.
    • Die Saat von Winterungen, die dann im Folgejahr geerntet werden, ist grundsätzlich ab dem 1.9. des Antragsjahres möglich. Sofern Winterraps bzw. Wintergerste angebaut werden, ist dies ab 15.8. des Antragsjahres möglich.
  • Bearbeitungsruhe (kein => z.B. Mulchen, Schlegeln, Schröpfschnitt):
    Zwischen 1.4. bis 15.8. ist zum Beispiel Mulchen nicht erlaubt (nur bei extremer Verunkrautung oder einer enormen Gefährdung durch extremen Samenflug ist mit dem Landwirtschaftsamt für einen einzelflächenbezogene und einzelbetriebliche Ausnahme vorab zu klären, ob eine Einzelausnahme möglich ist, was im Ermessen des Amtes liegt);
    Neben der jährlichen Mindestpflege (z.B. Mulchen, Schlegeln, Schröpfschnitt) ist auch eine Mindestpflege alle zwei Jahre grundsätzlich erlaubt, aber hierzu ist das Landwirtschaftsamt bereits im ersten Beantragungsjahr als Pflichtbrache zu informieren.
  • Der Aufwuchs von Bracheflächen kann nicht gemäht und abgefahren werden.
    Die zuständigen Behörden in den Bundesländern können aufgrund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse (z.B. Trockenheit), den Aufwuchs dieser Flächen ab dem 1. August zur Futternutzung allgemein oder im Einzelfall freigeben, wenn nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, so dass der Aufwuchs durch eine Beweidung mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.

Folgende Betriebe sind von der Pflichtbrache (GLÖZ 8) ausgenommen:

  • Betriebe mit maximal 10,00 ha Ackerfläche im Betrieb
  • Betriebe ab 75 % der Betriebsfläche mit Dauergrünland bzw. Grünfutterpflanzen; Beispiel: Betrieb mit insgesamt 60 ha LF, davon 30 ha Wiesen und 18 ha Kleegras ist von der Pflichtbrache befreit.
  • Betriebe ab 75 % der Ackerfläche mit Grünland (z.B. Kleegras, Luzerne), Brache usw.; Beispiel: Betrieb mit insgesamt 32 ha LF, davon 25 ha Wiesen/Weiden ist von der Pflichtbrache befreit.

Hinweis: Ökoregelungen - freiwillig, beantragbare einjährige Agrarumweltmaßnahmen im Mehrfachantrag 2024: freiwillig, zusätzliche Brache als Ökoregelung ÖR 1a, die über die 4 % Pflichtbrache hinausgeht.

Die Regeln sind im Kern wie oben zu GLÖZ 8 erläutert, außer: nur Ackerflächen als Brache möglich (keine Anrechnung von Landschaftselementen), Beginn des Stilllegungszeitraums ab 1.1. des Antragsjahrs und keine Möglichkeit für Ausnahme zur Futternutzung ab 1.8.. Bei ÖR 1a soll es im Herbst 2023 eine Änderung geben, die noch von der EU-Kommission zu genehmigen ist. Interessierte Betriebe sollten dies im Blick behalten.

Lfl-Empfehlungen für die Anlage von Bracheflächen nach GLÖZ-8