Fahne der Europäischen Union in Brüssel
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BBV kritisiert Trilogergebnis

Naturwiederherstellungsgesetz bleibt der falsche Weg

20.11.2023 | Das Naturwiederherstellungsgesetz (Nature Restoration Law – NRL) bleibt in seinem Grundansatz der falsche Weg. Hierzu hatten sich die Beteiligten im Trilog am 9. November geeinigt. Im Trilog treffen sich die EU-Kommission, die spanische Ratspräsidentschaft als Vertreter der Mitgliedsstaaten und die Berichterstatter aus dem Europäischen Parlament. Dabei wird zwischen den verschiedenen Akteuren und Positionen verhandelt. Leider war der Trilog kein Erfolg. In Summe bleibt die Enttäuschung, dass sich die Parlamentsposition in vielen Punkten - insbesondere im Bereich Landwirtschaft und Forstwirtschaft - nicht durchgesetzt hat.

Die Grundzüge des viel kritisierten Kommissionsvorschlages des Naturwiederherstellungsgesetzes bleiben auch nach dem abgeschlossenen Trilog erhalten: Wiederherstellungsmaßnahmen müssen bis 2030 auf mind. 20% der Land- und Meeresgebiete der Europäischen Union und bis 2050 in allen geschädigten Ökosystemen erfolgen. Wiederherstellungsmaßnahmen sollen sich nur bis 2030 prioritär auf Natura 2000 Gebiete beschränken und danach auch außerhalb erbracht werden. Zudem werden den Mitgliedsstaaten viele Freiheiten bei der Umsetzung gewährt, wodurch eine unterschiedlich starke Umsetzung in den dann vorzulegenden nationalen Wiederherstellungsplänen wahrscheinlich ist. Gut ist: Die 10% verpflichtenden Landschaftselemente sind raus und die Pläne bei der Moorvernässung stark abgeschwächt, was auch auf den Einsatz des DBV und BBV zurückzuführen ist.

BBV-Umweltpräsident Stefan Köhler erklärt dazu: „Das Naturwiederherstellungsgesetz will Stilllegung, wir wollen naturverträgliche Bewirtschaftung – am Ende müssen solche Gesetze aber mit den Land- und Forstwirten gemacht werden und nicht gegen sie oder an ihnen vorbei.“  

Mit der Industrieemissionsrichtlinie (IED) und der Pflanzenschutzrichtlinie (SUR) sind noch zwei große Kommissionsvorschläge auf der Zielgeraden der Gesetzgebung in Brüssel. Beide bürden den Landwirten noch mehr Bürokratie auf und schränken sie in der guten fachlichen Praxis ein.


Nach aktuellem Stand sind dies die Triloginhalte:
(Der finale Text ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verfügbar.)

Allgemein

  • Wiederherstellungsziele: Die allgemeinen Wiederherstellungsziele wurden nicht geändert und umfassen weiterhin Folgendes: Wiederherstellungsmaßnahmen müssen bis 2030 auf mind. 20% der Land- und Meeresgebiete der Union und bis 2050 in allen Ökosystemen erfolgen.
  • Wiederherstellungsmaßnahmen: Die Maßnahmen sollen bis 2030 priorisiert in Natura 2000 Gebieten erbracht werden. Generell gelten die Vorgaben zur Wiederherstellung aber auch außerhalb von Natura 2000 Gebieten für Lebensraumtypen und Lebensräume der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.

Landwirtschaft

  • Landschaftselemente: Gegenüber dem Kommissionsvorschlag wurde die obligatorische Schaffung von 10% Landschaftselementen mit hohem Naturschutzwert in den nationalen Wiederherstellungsplänen gestrichen. Beibehalten wurde aber die Vorgabe, dass der Trend zu mehr Landschaftselementen umgesetzt werden muss (s. Indikatoren).
  • Moor-Vernässung: Die Ziele für die Vernässung der Moore wurden dahingehend geändert, dass die prozentualen Wiederherstellungsziele deutlich geändert wurden:

•    30 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Viertel wieder vernässt werden muss, bis 2030;
•    40% dieser Flächen, von denen mindestens ein Drittel wiedervernässt werden muss, bis 2040;
•    50% dieser Flächen, von denen mindestens ein Drittel wiedervernässt werden muss, bis 2050.

Die Mitgliedsstaaten sollen Anreizsysteme und Optionen zur Wiedervernässung für die Landwirte schaffen.

  • Indikatoren: Die Mitgliedsstaaten sollen Maßnahmen einführen, die dazu führen, dass 2 von den 3 folgenden Indikatoren bis 2030 einen positiven Trend aufweisen:

•    Index der Grünland-Schmetterlinge
•    Bestände an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden
•    Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit hoher biologischer Vielfalt

  • Bestäuber: Die Bestäuberpopulation soll anstatt von allen 3 Jahren nunmehr alle 6 Jahre gemessen werden.
  • Feldvogelindex: Die Mitgliedsstaaten sollen Maßnahmen ergreifen um deren Ausgangswert von 100 bis 2030 auf 110%, bis 2040 auf 120% und bis 2050 auf 130% zum Ausgangswert bei stark gefährdeten Arten zu erhöhen. Zudem sollen weniger gefährdete Arten bis 2030 auf 105%, bis 2040 auf 110% und bis 2050 auf 115% erhöht werden.
  • Finanzierung: Es bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen, ob sie die aktuelle GAP für die Umsetzung dieses Gesetzes nutzen und hierfür umprogrammieren. Dies schließt somit nicht aus, dass Gelder der aktuellen GAP für die Umsetzung des NRL-Gesetzes eingesetzt werden können.
  • Notbremse: Eine sogenannte „Notbremse“ wurde eingeführt, welche es erlaubt, in Notsituationen und zur Sicherstellung der Ernährungssicherheit, die Vorgaben dieses Gesetzes auszusetzen. Dies muss aber von der Kommission aktiviert werden. Dies ist dem Prozedere zur Aussetzung der 4%-Stilllegung im Rahmen der GAP gleichzusetzen, was an der Wirksamkeit dieses Mechanismus zweifeln lässt.

Forstwirtschaft
Indikatoren für Waldökosysteme

  • Bei den Indikatoren wurden stehendes und liegendes Totholz zu den "fakultativen" Indikatoren verschoben
  • Der einzige verpflichtende Indikator ist der gemeinsame Waldvogelindex, aber die verpflichtend wählbaren Indikatoren sind: (a) stehendes Totholz; (b) liegendes Totholz; (a) Anteil der Wälder mit ungleichmäßiger Altersstruktur; (b) Waldvernetzung; (c) Bestand an organischem Kohlenstoff. (d) Anteil der Wälder, die von einheimischen Baumarten dominiert werden; (e) Baumartenvielfalt. Hierbei müssen sechs der sieben Indikatoren verpflichtend gewählt werden.