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Ein Traktor auf Grünland in Bayern
© BBV

Walzen auf Grünland bis 1. April erlaubt

In Wiesenbrütergebieten gilt weiter der 15. März als Frist

26.03.2026 | Das Walzverbot nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz auf Grünland gibt vor, dass normalerweise nach dem 15. März bis zum ersten Schnitt nicht gewalzt werden darf. Auf der Grundlage aktueller fachlicher Einschätzungen der Landesanstalt für Landwirtschaft und des Landesamtes für Umwelt im jeweiligen Jahr, können die Regierungen der Bezirke über eine Allgemeinverfügung einen späteren Zeitpunkt für den Beginn dieses Verbots festlegen. Davon haben sie in 2026 Gebrauch gemacht.

Das Wichtigste in Kürze:

 

  • Walzen auf Grünland ist bayernweit bis einschließlich 1. April erlaubt – dann erst wieder ab dem 1. Schnitt
  • Für Wiesenbrütergebiete gilt weiter der 15. März als Frist
  • Wiesnebrütergebiete können im iBALIS-Portal über die „Wiesenbrüterkulisse“ eingesehen werden

 

Das Walzverbot mit 15. März beschäftigt Betriebe mit Grünland jedes Jahr aufs Neue. In 2026 wurde nun eine bayernweite Verschiebung bis einschließlich 1. April ermöglicht. Davon ausgenommen sind Wiesenbrütergebiete. Die Kulisse für Wiesenbrüter finden Sie im iBALIS-Portal durch einblenden der „Wiesenbrüterkulisse“. 

Die Bezirksregierungen können unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Allgemeinverfügung für das Gebiet ganzer Landkreise oder kreisfreier Städte oder für bestimmte umrissene Teile davon das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestatten.

Hiervon wurde Gebrauch gemacht: Somit ist in allen Regierungsbezirken Bayerns – also bayernweit – das Walzen von Grünlandflächen bis einschließlich 1. April möglich. Ausgenommen sind davon Wiesenbrütergebiete, für die weiter die Frist 15. März gilt. 

Weitere Verlängerungen sind nach aktuellem Kenntnisstand vonseiten der Bezirksregierungen nicht vorgesehen. 

Der Bayerische Bauernverband versucht weiterhin, diese Regelung allgemein zu vereinfachen. Es gilt die gute fachliche Praxis in den Mittelpunkt zu stellen und damit den Betrieben wieder Flexibilität zu geben. Die meist jährliche kurzfristige Verschiebung vor dem 15. März mit erheblichen Unsicherheiten für die Betriebe im Betriebsablauf gilt es zu vermeiden. Hier ist nun die Landespolitik am Zug bis nächstes Jahr eine praxistaugliche Regelung zu fixieren.