Zum Hauptinhalt springen
Zur Suche springen
Zum Footer springen
Zur Navigation springen
Karte
© Bayerische Vermessungsverwaltung

So begründet das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil

Schriftliche Urteilsbegründung zur Ausweisung roter und gelber Gebiete nun bekannt

04.02.2026 | Im vergangenen Herbst wurden die vier Revisionsverfahren zur bayerischen Ausweisung nitratsensibler (roter) und eutrophierter (gelber) Gebiete in Bayern vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt. Über den Ausgang und die sofortige Außer-Kraft-Setzung der bayerischen roten und gelben Gebiete samt ihren zusätzlichen Auflagen hatte der BBV umgehend informiert.

Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2025, durch das die bayerische Ausweisung roter und gelber Gebiete aufgehoben wurde, sind nun die schriftlichen Urteilsgründe bekannt. Das Gericht formuliert folgende drei Leitsätze, die zur Entscheidung geführt hatten:

1.        Fehlende wirksame Ermächtigungsgrundlage für die bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung. 
2.        Mangelnde Regelungsdichte in der Düngeverordnung zur Gebietsausweisung, um die Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und Berufsfreiheit zu erfüllen. 
3.        Keine Außenwirkung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes mit den Vorgaben zur Gebietsausweisung.

So gelten aktuell alle allgemeinen bundesweiten Düngeregeln aus der Düngeverordnung (DüV), wie z.B. die Pflicht zur Düngebedarfsermittlung, zur Düngedokumentation oder die allgemeinen Sperrfristen.

Die zusätzlichen Vorgaben in roten und gelben Gebieten sind bis zur Neuregelung der DüV nicht durch die Landwirte umzusetzen. 

Warum hat das Gericht so entschieden?

Das Problem lag in der Rechtsgrundlage:

Die bayerische Verordnung (AVDüV) stützte sich auf § 13a DüV. Dieser Paragraph war 
laut Bundesverwaltungsgericht verfassungswidrig, weil er nicht klar genug regelte: 
•        wie genau die roten Gebiete festgelegt werden, 
•        welche Messstellen dafür verwendet werden, 
•        welche Methoden zur Binnendifferenzierung innerhalb von Grundwasserkörpern verwendet werden sowie 
•        ob und wie Randbereiche der roten und gelben Gebiete einbezogen werden.

Die Bundesregierung hatte die entsprechenden Vorgaben nicht in der Düngeverordnung geregelt, sondern lediglich in einer Verwaltungsvorschrift (AVV GeA). Diese ist jedoch lediglich für Behörden bindend und hat keine Rechtswirkung gegenüber Landwirten. 

Was passiert jetzt?

Der Bund ist nun aufgefordert die Düngeverordnung zu ändern und mindestens die oben genannten Kritikpunkte in der Düngeverordnung zu regeln, um Verfassungskonformität herzustellen. Erst im Anschluss könnte in Bayern eine neue Landesverordnung zur Neuausweisung roter und gelber Gebiete erfolgen. Klar ist für den Bauernverband, dass das Düngerecht einfacher, praxisgerechter und flexibler werden muss.

Die grundsätzliche BBV-Position zur Neuordnung des Düngerechts finden Sie hier

Ergänzend erarbeitet der BBV aktuell in seinen Gremien in Haupt- und Ehrenamt im Moment eine detaillierte Position, um über die Neuordnung des Düngerechts mehr Praktikabilität, Flexibilität und Verursachergerechtigkeit zu erreichen.