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Ein Feldrand eines Maisfelds mit Sonnenblumen die runherum gesät sind.
© BBV

Pflanzenschutz: Was ist ab 2026 zu beachten?

Dokumentation von Anwendungen: Wie die neuen Anforderungen in der Praxis umgesetzt werden

20.11.2025 | Die digitale Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungen wurde auf 1. Januar 2027 verschoben. Der Umfang der Aufzeichnungen bleibt jedoch gleich. Der BBV setzt sich weiterhin dafür ein, dass die Aufzeichnungen praxistauglich und im Umfang so gering wie nötig bleiben.

Infolge der EU-Durchführungsverordnung 2023/564, die entgegen der massiven Kritik seitens des Bauernverbandes vorab im März 2023 durch die EU-Kommission erlassen wurde, ist die Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungen in einem digitalen Format (maschinenlesbar) eigentlich ab 1.1.2026 einzuführen, was nun durch die anhaltend massive Kritik des Bauernverbandes und den Widerstand aus den Mitgliedsstaaten auf 1.1.2027 verschoben werden kann. Bisher ist für Deutschland davon auszugehen, dass diese von der EU nun geschaffene Möglichkeit rechtzeitig bis Ende des Jahres umgesetzt wird, so die bisherigen Signale des Bundeslandwirtschaftsministeriums.

 

Losgelöst davon ist ab 1.1.2026 bei schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen Folgendes zu dokumentieren:

  • Name des Anwenders
  • Art der Verwendung: Behandlung von Oberflächen (z.B. Landwirtschaftsfläche), Behandlung von geschlossenen Räumen (z.B. Gewächshaus, Getreidelager), Behandlung von Pflanzgut oder Vermehrungsmaterial.
  • Angaben zum Pflanzenschutzmittel: Mittelbezeichnung und Zulassungsnummer und Aufwandmenge Menge je ha in Liter oder Kilogramm
  • Zeitpunkt der Anwendung: Datum und gegebenenfalls Uhrzeit, wenn zeitlicher Einschränkung fürs Mittel gilt (z.B. Bienenschutz)
  • Angaben zur Fläche: Schlag und Lage der Fläche => FID-Nummer (Feldstücknummer; iBALIS) und Flächengröße in ha
  • Angaben zur Kultur: Bezeichnung der Kulturpflanze (dt. Name), EPPO-Codes (z.B. TRZAW = Winterweizen; EPPO-Codes werden erst noch veröffentlicht) und Entwicklungsstadium (EC-Stadien; BCCH)

 

Bei den Beratungen zur EU-Durchführungsverordnung in den Jahren 2022 und 2023 hat sich der Bauernverband dafür eingesetzt, 

  • den Umfang der Aufzeichnungen nicht auszuweiten, sondern wie zuvor fortzusetzen, sowie
  • die digitale Erfassung weiterhin rein als zusätzliche Möglichkeit vorzusehen, und gefordert, dass bei den Aufzeichnungen die Datenhoheit beim Landwirt liegt und nur bei Kontrollen vorzuzeigen sind, aber keine Weitergabepflicht an Behörden vorgesehen wird.