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Ökoregelungen der neuen GAP

Bauernverband setzt sich für Nachbesserungen ein

31.05.2023 | In den letzten rund drei Monaten hat sich die DBV-Arbeitsgruppe „EU-Agrarpolitik“, bei der wir als Bayerischer Bauernverband seit deren Gründung vor rund 20 Jahren beteiligt sind, mit Umsetzungsfragen zur neuen GAP befasst.

Dabei ging es bereits darum, aus den Erfahrungen der Infoveranstaltungen der Landesbauernverbände und über die vorliegenden Eindrücke aus der Mehrfachantragstellung Anliegen für Nachbesserungen vor allem bei den Ökoregelungen (Ecoscheme) zu entwickeln, um sie rechtzeitig an die Politik zu richten. Denn zu den Ökoregelungen kann jeder Mitgliedstaat von Jahr zu Jahr gewisse Änderungen bis spätestens Mitte September für das folgende Antragsjahr bei der EU-Kommission für sein Land anstoßen.

Nun hat das DBV-Präsidium ein Anliegenpapier beschlossen, das an die politische Leitung des Bundeslandwirtschaftsministeriums und an alle Länderagrarministerien verschickt wurde, damit die Forderungen des Bauernverbandes frühzeitig in die Beratungen von BMEL und der Länderministerien eingehen.

Forderungen des Bauernverbandes bei Ökoregelungen als Nachbesserungen

Und das sind die gemeinsamen Anliegen von DBV und aller Landesbauernverbände, damit es bereits zur Antragstellung 2024 Verbesserungen gibt:

  • Anhebung des Fördersatzes von Öko-Regelung 2 Fruchtfolge mit mind. 5 Fruchtarten im Ackerbau mit mind. 10 % Leguminosen auf mindestens 75 Euro/ha (bisher 45 €uro/ha)
  • Öffnung der Öko-Regelung 6 Verzicht auf chem. Pflanzenschutz auch für Einzelflächen des Dauergrünlands mit einer Förderung von 50 Euro/ha.
  • Vereinfachung der Öko-Regelung 1c Blühstreifen für Dauerkulturen derart, dass über Blühstreifen als strikte Zwischenzeilenbegrünungen hinaus auch eine Begrünung nur in jeder zweiten Reihe hierfür anerkannt werden kann. Eine lagegenaue Einzeichnung jedes einzelnen Streifens ist völlig unpraktikabel, darauf muss verzichtet werden.
  • Umsetzung der bereits mit der EU-Kommission abgestimmten Ökolandbauförderung auch für Stilllegungsflächen nach GLÖZ 8 sowie der vollen Kombinierbarkeit mit Öko-Regelung 1a „Freiwillige Brache“.
  • Klarstellung, dass eine aktive Begrünung von Brachflächen (nach GLÖZ 8 und Öko-Regelung 1a) bis zum 31. März des Antragsjahres erfolgen kann, weil es hier in einzelnen Bundesländern – nicht Bayern – Irritationen über die Landwirtschaftsämter gibt.
  • Bei Öko-Regelung 4 Extensive Dauergrünlandnutzung bis 1,4 RGV/ha eine Erweiterung der Zeit, in der die Mindestviehbesatzgrenze unterschritten werden kann (z.B. bis zu 60 Tage statt der bisheriger 40 Tage) oder z.B. eine Halbierung der Mindestviehbesatzgrenze von bisher 0,3 RGV/ha auf 0,15 RGV/ha - zumindest in Bundesländern mit Alm-/Alpbewirtschaftung über Tal- und Bergbetriebe.

Weitere inhaltliche Anpassungen sollten wegen des notwendigen zeitlichen Vorlaufes und der Auswirkungen auf die Länderprogramme für das Antragsjahr 2025 vorbereitet werden.
Grundsätzliche Nachbesserungsforderungen sind zudem zum Beispiel:

  • Generell braucht es eine Verbesserung des Förderangebots für Dauergrünland. Dies darf jedoch nicht zu einer weiteren Kannibalisierung bewährter Fördermaßnahmen der Länder (z.B. KULAP und VNP) führen, insbesondere bei der Weidetierhaltung. Bei der Weidetierhaltung stehen auch die Länder in der Verantwortung, attraktive Programme über die 2. Säule anzubieten. Hierzu bekräftigt der DBV seine Anliegen zur Stärkung von Weidetierhaltung und Grünlandwirtschaft.
  • DBV und alle Landesbauernverbände bekräftigen die Forderung nach einer Grünland-Klimaprämie einschließlich einer Förderung von Futter- und Körnerleguminosen. Diese neu einzuführenden Ökoreglungen müssen grundsätzlich für einzelne Grünlandflächen ebenso wie für Gesamtbetriebe offenstehen.
  • Bei Dauerkulturen sollte sowohl die Praktikabilität der bestehenden Vorgaben als auch das Maßnahmenangebot an Ökoregelungen verbessert werden. Dies gilt für Obst- und Gemüsebaubetriebe ebenso wie für Weinbaubetriebe.
  • Begleitend sollte eine Vereinfachung von Förderbedingungen bei einzelnen Ökoregelungen vorgenommen werden, unter anderem bei einer erweiterten Definition der Futterfläche in Öko-Regelung 4 Extensive Dauergrünlandnutzung bis 1,4 RGV/ha (Hauptfutterfläche statt Dauergrünland). 
  • Die vielen verschiedenen Fristen für Bewirtschaftungsgebote und -verbote bei den GLÖZ-Verpflichtungen und bei den Eco Schemes sind für die Landwirte kaum noch überschaubar. Die Zeitpunkte sind zu synchronisieren und damit zu vereinfachen.