Drei Jungunternehmer stehen an einem Schlepper mit Pflug
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Position: Bewährte landwirtschaftliche Ausbildungsordnung erhalten und weiterentwickeln

Das BBV-Präsidium zur Berufsausbildung Landwirt/Landwirtin

25.07.2014 | Die Agrarministerkonferenz hat sich für eine Überarbeitung und Änderung der bundesweiten Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans für den Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin ausgesprochen. Sie sollten an neue fachliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen angepasst werden.

Der Bayerische Bauernverband spricht sich dafür aus, die Ausbildungs-Verordnung zum Beruf Landwirt/Landwirtin beizubehalten und nicht zu ändern. Die geltende Ausbildungs-Verordnung ist inhaltlich und strukturell unverändert aktuell. Sie ist grundsätzlich „verfahrensneutral“ angelegt, so dass die Ausbildung in allen landwirtschaftlichen Wirtschafts- und Produktionssystemen möglich ist. Dadurch wird eine hervorragende, breit angelegte berufliche Qualifizierung gewährleistet.

Neue fachliche Erkenntnisse sind im System der dualen Berufsausbildung von den Ausbildungsbetrieben, Berufsschulen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten ohne weiteres einzubinden und direkt umzusetzen. Dies gilt nicht nur für produktionstechnische Inhalte, sondern auch für die methodischen sowie die personalen und sozialen Kompetenzen.

Das Ziel, junge interessierte Menschen umfassend und optimal zum Landwirt und zur Landwirtin auszubilden, hat für die gesamte Landwirtschaft unverändert höchste Priorität. Unkoordinierte politische Einflussnahmen auf das berufliche Ausbildungswesen mit permanenten Änderungsvorschlägen und Spezialisierungswünschen gefährden nicht nur die Qualität, Kontinuität und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Berufsbildung, sondern auch deren Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit.

Alle Akteure der dualen Berufsausbildung Landwirt/Landwirtin sind aufgerufen, an der Verbesserung und Weiterentwicklung der agrarischen Berufsbildung aktiv und konstruktiv mitzuwirken. Die geltende bundesdeutsche Ausbildungs-Verordnung ist dafür die geeignete Rechtsgrundlage.