Die Landfrauengruppe ist
- Auf Ortsebene im Ortsverband
- Auf Kreisebene im Kreisverband
- Auf Bezirksebene im Bezirksverband
- Auf Landesebene im Landesvorstand, § 27 vertreten.
§ 34 a Ortsebene
Die Landfrauengruppe bildet einen eigenen Ortsvorstand
(1) Dieser besteht aus der Ortsbäuerin, der Stellvertretenden Ortsbäuerin sowie bis zu weiteren fünf Mitgliedern aus dem Kreis der Mitgliederversammlung.
§ 34 b Kreisebene
Die Landfrauengruppe bildet einen eigenen Kreisvorstand.
(1) Dieser besteht aus der Kreisbäuerin, der Stellvertretenden Kreisbäuerin sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern aus der Mitte der Kreisversammlung.
(2) Darüber hinaus gehören dem Kreisvorstand an:
- Der Kreisobmann
- Eine Vertreterin (Sprecherin) der anerkannten Landjugendorganisationen sowie eine Jugendvertreterin aus der Jugendgruppe des Verbandes
- Der Geschäftsführer des Kreisverbandes.
§ 34 c Bezirksebene
Die Landfrauengruppe bildet einen eigenen Bezirksvorstand.
(1) Dieser besteht aus der Bezirksbäuerin, der Stellvertretenden Bezirksbäuerin sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Bezirksversammlung.
(2) Darüber hinaus gehören dem Bezirksvorstand an:
- Der Präsident des Bezirksverbands
- Je eine Vertreterin der im Bezirksverband bestehenden anerkannten Landjugendorganisationen
- Der Jugendvertreterin des Verbandes
- Der Direktor bzw. Geschäftsführer des Bezirksverbandes.
§ 34 d Landesebene
Die Landfrauengruppe bildet einen eigenen Landesvorstand. Näheres ist in § 27 Abs. 1 geregelt.