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Pflichtbrache (GLÖZ 8) ist für 2024 umzusetzen!

Seitens Brüsseler Politik ist seit Wochen nichts anderes gesetzt

26.09.2023 | Immer wieder gehen gehörte Dinge oder missverständliche Meldungen herum, dass es auch 2024 ein Aussetzen der Pflichtbrache gäbe oder geben könnte. Fakt ist, dass GLÖZ 8 „Pflichtbrache“ als rechtliche Vorgabe für den Anbau 2024 gilt. Seit Wochen und Monaten wird die EU-Kommission nicht gesetzgeberisch aktiv, um erneut eine Ausnahmemöglichkeit für die Mitgliedstaaten vorzusehen. Hieran ändert sich leider auch nichts, wenn Landes- und Bundespolitiker sich für eine erneute Ausnahme aussprechen. Mehrfach hat es in den letzten Monaten auch im EU-Agrarrat, so erst zu Beginn dieser Woche, gar keine oder keine mehrheitliche Aufforderung an die EU-Kommission gegeben, obwohl der Bauernverband sich seit dem Frühjahr gegen jegliche Stilllegungspflichten einsetzt.

Was ist Sache?
Die Landwirte haben für die Anbauplanung 2024

  • die Pflichtbrache mit mindestens 4 Prozent einzuplanen und
  • dafür die Flächen rechtzeitig einzurichten.

Wann sind Pflichtbrachen einzurichten?
Für die so genannten GLÖZ 8-Fächen oder Pflichtbrache-Flächen gilt, dass die Stilllegungszeit unmittelbar nach der Ernte der Hauptfrucht in 2023 auf den GLÖZ 8-Flächen im Antragsjahr 2024 beginnt. Das bedeutet im Falle von gezielter Begrünung, dass die Betriebe nicht zum Beispiel acht Wochen nach der Ernte 2023 eine Fläche gezielt einsäen können, sondern dass das früher passieren muss. Je nach einzelbetrieblicher Situation gilt laut bayerischem Landwirtschaftsministerium hier für unmittelbar nach der Ernte - gemäß den individuellen Erntearbeitserfordernissen und Witterungsbedingungen - grundsätzlich bis zu 14 Tage als Orientierung. Landwirten, bei denen eine gezielte Begrünung und dessen Umsetzung arbeitsmäßig und/oder witterungsmäßig herausfordernd ist, wird empfohlen, sich frühzeitig mit dem Landwirtschaftsamt auszutauschen.

Wie ist GLÖZ 8 „Pflichtbrache“ umzusetzen?
Für die Anbauplanung 2024 haben die Betriebe mit mehr als 10,00 ha Ackerfläche die Pflichtbrache mit mindestens 4 Prozent einzuplanen und vor allem auch die dazu erforderlichen Flächen einzurichten:

  • Selbstbegrünung - hier ist keine Bodenbearbeitung zulässig, auch nicht leichtes Grubbern fürs Auflaufen von Ausfallgetreide - unmittelbar nach Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr (sprich 2023) bei Brachefläche in 2024 oder
  • gezielte Begrünung - nur hier ist Bodenbearbeitung erlaubt - unmittelbar nach der Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr (sprich 2023) - gemäß den Erntearbeitserfordernissen und Witterungsbedingungen grundsätzlich bis zu 14 Tage - mit einer Mischung aus zumindest 2 Saaten für die Pflichtbrache in 2024.

Freiwillig mehr als 4 Prozent Brache?
Im Rahmen der Ökoregelungen (ÖR) kann in 2024 ein Betrieb mit mehr als 10,00 ha Ackerfläche immer zusätzlich bis zu 1,0 ha Brache über die 4 Prozent Pflichtbrache hinaus umsetzen und so bei der Mehrfachantragstellung als ÖR 1a „Freiwillige Brache“ beantragen. Dieser Betrieb erhält dann für diese zusätzliche Brachefläche 1.300 Euro/ha.

Ein Betrieb mit z.B. 200 ha Ackerfläche kann künftig weiterhin die Prozent-Regelung nutzen und kann zusätzlich bis zu 2 ha Brache freiwillig als ÖR 1a mit 1.300 Euro/ha beantragen.

Beispiel: ÖR 1a "Brache":
Betrieb mit mehr als 10,00 ha Ackerfläche macht freiwillig 0,8 ha Brache zusätzlich. Er könnte auch zusätzlich 1,0 ha Brache für 1.300 Euro/ha machen, aber nicht 1,2 ha.

Fall: Betrieb mit 30 ha Ackerfläche

  • GLÖZ: 8: 1,2 ha Pflichtbrache
  • ÖR 1a: 0,8 ha freiwillige Brache mit 1.300 €/ha
  • Prämie für ÖR 1a: 1.040 € für die 0,8 ha.

Ein Betrieb mit maximal 10,00 ha Ackerfläche kann in 2024 zusätzlich 1 % seiner Ackerfläche über die 4 % Pflichtbrache hinaus stilllegen, aber nicht die obige 1-ha-Regelung nutzen.

Beispiel: ÖR 1a "Brache":
Betrieb mit maximal 10,00 ha Ackerfläche macht freiwillig 1 % Brache zusätzlich.

Fall: Betrieb mit 8 ha Ackerfläche

  • GLÖZ 8: 0,32 ha Pflichtbrache
  • ÖR 1a: 1 % = 0,08 ha; für maximal zusätzlich 0,48 ha würde er für ÖR 1 a Prämien erhalten:  

             - 1. %: 1.300 €/ha   

             - 2. und 3. %: 500 €/ha   

             - 4., 5. und 6. %: 300 €/ha.

Da der Betrieb die Mindestflächengröße von 0,1 ha erfüllen muss macht er 0,1 ha freiwillige Brache. Dafür erhält er für das zusätzliche erste Prozent 104 Euro und für die 0,2 ha an zusätzlichem zweiten Prozent 10 Euro.

Mehr Informationen und auch die anderweitigen Grundregeln (z.B. Mindestflächengröße für Brachen) finden Sie:
www.bayerischerbauernverband.de/themen/politik-foerderung/pflichtbrache-mit-4-ist-fuer-2024-einzuplanen-29581