Notschlachtung: EU erweitert Bedingungen für Notschlacht-Möglichkeit
BBV begrüßt Neuerung und appelliert an die gestiegene Verantwortung der Tierhalter
Was nun gilt:
Erst im Herbst hat die EU-Kommission einen Vorschlag vorgelegt, den der BBV in seiner Stellungnahme befürwortet hat. Mittlerweile hat die EU über die Delegierte Verordnung (EU) 2026/252 Tatsachen geschaffen: der spezielle Sonderfall eines schlachtfähigen (= „gesunden“), aber aus speziellem Grund nicht transportfähigen Tieres darf auch über eine Notschlachtung in die Lebensmittelkette gebracht werden – auch ohne die bisherige Bedingung der frischen Verletzung.
Die restlichen Rahmenbedingungen gelten allerdings unverändert weiter:
- Bei einem frisch verletzten Tier muss unverzüglich reagiert werden (Behandlung oder Notschlachtung) – kein Abwarten!
- Ob reguläre Schlachtung oder Notschlachtung: das Tier muss schlachtfähig sein, d. h. abgesehen von der frischen Verletzung bzw. trotz des Grundes für die fehlende Transportfähigkeit muss es gesund sein, um sichere Lebensmittel zu gewinnen.
- Tiere mit Schmerzen müssen jederzeit adäquat behandelt werden; ein Absetzen der Schmerzmedikamente und „Absitzen“ der Wartezeit ist ein Straftatbestand.
Das sagt der BBV
Der BBV begrüßt die Regelung für diese speziellen Fälle. Warum? Bisher blieb hier nur die Nottötung/ das Einschläfern und die Entsorgung eines eigentlich für den menschlichen Verzehr nutzbaren Tiers, was aus wirtschaftlichen, insbesondere aber auch ethischen Gründen sehr kritisch hinterfragt wurde. Gleichzeitig betrifft die neue Regelung nur sehr wenige Fälle, denn die Schlachtfähigkeit bleibt weiterhin oberstes Gebot. Nur gesunde Tiere dürfen in die Lebensmittelkette gelangen – ansonsten setzen sich sowohl der Tierhalter als auch der bescheinigende (Hof-)Tierarzt dem Vorwurf einer Straftat aus. Die Auslegung ist hier sehr eng, und es gibt keinen Graubereich oder „Gefälligkeitsbescheinigungen“ zur Notschlachtung (=Falschbeurkundung). Auch bisher schon wurden immer wieder Schlachtkörper auf das Vorliegen stimmiger Sachverhalte untersucht und Strafverfahren eingeleitet.
Auch wenn die Transportfähigkeit aufgrund von Schmerzen (= z. B. Lahmheit) fehlt, beispielsweise auch nach Behandlungsversuchen, gilt: ein unbehandeltes „Stehenlassen“ von Tieren, auch zum „Absitzen“ der durch Medikamente bedingten Wartezeit, ist nicht zulässig.
Insbesondere im Bereich der Notschlachtung liegt daher nach wie vor viel Verantwortung bei allen drei Beteiligten: der Beurteilung von Schlacht- und Transportfähigkeit durch den Tierhalter selbst, einer objektiven Beurteilung durch den (Hof-)Tierarzt (hier in Funktion eines amtlichen Tierarztes) sowie beim Metzger als weiterem relevantem Beteiligten hinsichtlich Tierschutz und Lebensmittelqualität.
Notschlachtungen: Antworten auf die wichtigsten Fragen
Weiterführend:
- Rechtsgrundlage: Zur DelVO (EU) 2026/252, die die VO (EU) 853/2004 ändert.
Zur Stellungnahme des BBV vom 29. Oktober 2025 bei der EU-Kommission. Der Wortlaut:
Der Bayerische Bauernverband in Vertretung von ca. 75000 nutztierhaltenden Betrieben begrüßt das Vorhaben der Europäischen Kommission, die Definition der Notschlachtung zu verändern.
Im deutschen Recht wurden die Begrifflichkeiten eng ausgelegt, was zu einer gefühlten Schlechterstellung gegenüber Kollegen/-innen in anderen Mitgliedsstaaten geführt hat. Eine klare Grundlage für eine gleichlautende Interpretation zu schaffen ist ein Ziel, welches wir unterstützen.Zudem bestand bisher eine Lücke in der Verwertung von nicht transportfähigen, aber schlachtfähigen Tieren, welche nicht frisch verunfallt waren. Wir begrüßen die Schließung dieser Lücke, da das Verwerfen von eigentlich genusstauglichen Tieren für viel Unmut bei den Tierhaltern gesorgt hat, nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch aus ethischen Beweggründen. Die Rechtsänderung dient zudem dem Tierschutz, da so schlachttaugliche transportunfähige Tiere zeitnah und in einem bewährten Verfahren zur Schlachtung und in die Lebensmittelkette gebracht werden können.
Von Vorteil ist, dass keine neuen Begriffsdefinitionen eingeführt werden, sondern dass auf Definitionen aus der bestehenden Rechtssetzung zurückgegriffen wird.