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Gruppenbild mit LB und PS
© Simone Rappel/BBV

Zweckentfremdung möglich

Kitzretter-Drohnen auch zur Gefahrenabwehr einsetzbar

22.05.2026 | In den vergangenen Jahren hat sich er Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik bei der Rehkitzsuche etabliert. Drohnen, die mit Fördermitteln des Bundes angeschafft wurden, unterliegen aber einer Zweckbindung von 3 Jahren, dürfen also in diesem Zeitraum nicht anderweitig verwendet werden. Aber:

Im Rahmen der Bezirksversammlung des BBV Oberbayern wurde darüber diskutiert, dass dies die Einsatzmöglichkeiten für andere wichtige Zwecke, zum Beispiel für die Gefahrenabwehr im Rahmen von „Red Farmer“ durch diese Zweckbindung nicht möglich sei. Eine Nachfrage diesbezüglich an Staatsminister Dr. Florian Herrmann bringt nun positive Nachrichten: 

Staatsminister Dr. Florian Herrmann betont in seinem Antwortschreiben an Bezirkspräsident Ralf Huber, dass die Richtlinie zur betreffenden Förderung zwar im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) liege. Auf Herrmanns Bitte hin habe Bundesminister Alois Rainer aber die Rechtslage bzw. eine Ergänzung der bestehenden Förderrichtlinie nochmal prüfen lassen. Einer solchen Ergänzung erteilte Rainer eine Absage: Der Schwerpunkt der Förderung liege in der Wildtierrettung, eine Verwendung für die Gefahrenabwehr sei damit nicht vereinbar. 

Gleichwohl ergänzte er, dass im jeweiligen Landesfeuerwehgesetz die Zweckentfremdung von Gegenständen bei „Gefahr im Verzug“ geregelt sei. Art. 23 BayFwG erlaube es dem Einsatzleiter, den jeweiligen Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte zu verpflichten, Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung dafür sei, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit zwingend geboten sei. Darunter fiele also auch die Verwendung der vom BMLEH geförderten Drohnen. 

Diese positive Nachricht unterstreicht zudem wieder einmal die Vorteile der Nutzung des RedFarmer-Portals durch Feuerwehren und Landwirte. Durch die Alarmierung über das Portal ist die Verwendung gemäß Art. 23 BayFwG automatisch dokumentiert und der Nachweis erbracht, dass der Drohneneinsatz behördlicherseits angeordnet wurde. Die Förderunschädlichkeit ist damit zu 100 Prozent dokumentiert.