Verschiebung der Sperrfristen für Gülleausbringung auf Grünland und Feldfutter in Mittelfranken für diesen Herbst und Winter
Bauernverband begrüßt witterungsangepasste und praxisorientierte Ausbringungsfristen
„Aufgrund der Witterungsverhältnisse mit hohen Niederschlägen ist das Potential für einen weiteren Grasschnitt gegeben. Dementsprechend ist die Möglichkeit der Düngung wichtig“, erklärt Ottmar Braun, Direktor des BBV Mittelfranken, „ein zusätzliches Zeitfenster ist für die pflanzenbaulich notwendige und sinnvolle Düngung auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau in diesem Herbst wichtig und notwendig“.
Praxisbeobachtungen zeigen, dass sich die Vegetationsperiode mittlerweile vielerorts bis Ende November erstreckt. Eine teils verlängerte Wachstumsperiode im Herbst ermöglicht beim Grünland eine längere Aufnahme von pflanzenverfügbarem Stickstoff.
Der Bauernverband weist ausdrücklich darauf hin, dass die weiteren Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt bleiben. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen, sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Es ergeht der deutliche Hinweis, dass im Zeitraum vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist eine Begrenzung auf max. 80 kg Gesamt-N/ha (in „Roten Gebieten“: max. 60 kg Gesamt-N/ha) über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N gilt. Nach dem letzten Schnitt im Herbst dürfen – unter Beachtung der vorgenannten Grenzen – max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgebracht werden, die dann bei der nächsten Düngeplanung wie eine Frühjahrsgabe angerechnet werden.
Feldfutter, das erst nach dem 15. Mai 2025 gesät wurde, sowie solches, das erstmals im diesjährigen Mehrfachantrag stand, im Jahr 2026 aber nicht mehr im Mehrfachantrag stehen wird, zählt nicht zum mehrjährigen Feldfutterbau. In diesen Fällen ist die Sperrfrist für Ackerland zu beachten. Diese, sowie die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, werden nicht verschoben. Für Düngemittel mit wesentlichem P2O5-Gehalt (> 0,5 % in der TM, z. B. Carbokalk) beginnt die Sperrfrist am 1. Dezember und endet mit Ablauf des 15. Januar 2026.
Die mittelfränkischen Landwirte wirtschaften nachhaltig und umweltbewusst auf fachlich hohem Niveau nach den Grundsätzen einer guten und anerkannten fachlichen Praxis und nach den Vorgaben der Düngeverordnung. Sie sind sich auch Ihrer hohen Verantwortung hinsichtlich des Boden- und Gewässerschutzes bewusst. Durch die genehmigten Verschiebungen in den einzelnen Landkreisen, können die Nährstoffmengen entsprechend den Vorgaben der Düngeverordnung von den Pflanzen aufgenommen werden. Eine Verschiebung der Sperrfrist schont zudem die Bodenstruktur und stellt die Versorgung des Grünlands mit Nährstoffen sicher.
Für die jeweils zu beachtenden Sperrfristen ist die Lage der Fläche und nicht der Betriebssitz maßgeblich. Für Flächen in angrenzenden Regierungsbezirken bzw. Bundesländern gelten die jeweiligen Sperrfristen des dortigen Landkreises oder Regierungsbezirkes bzw. Bundeslandes.
Genaue Daten und eine Übersicht der Sperrfrist entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Dokument!