Verschiebung der Kernsperrfrist
auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Düngeverordnung
auf Grünland, Daeurgrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau
(Aussaat spätestens 15. Mai 2018)
im Landkreis Miesbach
im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Grünland hinsichtlich der Verwertung von Nährstoffen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern festgelegt auf die Zeit vom
29. November 2018 bis einschließlich 28. Februar 2019
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen.
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