Beitragszahlungen an die SVLFG
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Mehr Entlastung beim Alterskassenbeitrag

Änderung ab 1. April 2021

21.01.2021 | Beitragszuschuss

Ab dem 01. April 2021 können mehr Landwirte mit geringem Einkommen einen Zuschuss zum Alterskassenbeitrag erhalten.

Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss ist das Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners.

Das von der Alterskasse ermittelte Einkommen wird hierbei jedem Ehegatten oder Lebenspartner zur Hälfte zugerechnet.

Somit wird ein Beitragszuschuss bis zu einem jährlichen Einkommen von weniger als 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße möglich sein. Die Einkommensgrenze wird dann von 15.500 Euro auf 23.688 Euro steigen (für Verheiratete gilt der doppelte Betrag). Durch die Koppelung an die Bezugsgröße ist zudem sichergestellt, dass die neue Einkommensgrenze künftig der allgemeinen Einkommensentwicklung folgt.

Mit der Neuregelung können ca. 50 % mehr Betriebe einen Beitragszuschuss erhalten als bisher.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, dann wenden Sie sich bitte an Ihre BBV-Geschäftsstelle.