Verschiebung der Sperrfrist
Veränderten Ausbringzeitraum beachten!
Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung
Für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft erlässt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg, Sachgebiet L2.3P (Landnutzung), gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung:
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung
auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2023
wie folgt verschoben:
für den Landkreis Günzburg
auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastetet ausgewiesen wurden:
vom 29. November 2023 bis einschließlich 28. Februar 2024
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.