Sperrfristverschiebung Niederbayern
Ausbringungsverbot Düngemittel
Der Bauernverband informiert, dass die Sperrfristen geändert wurden.
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung
auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2021
wie folgt verschoben:
für den Regierungsbezirk Niederbayern
auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden:
vom 15. November 2021 bis einschließlich 14. Februar 2022
auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden (auf sog. „roten Flächen“):
vom 15. Oktober 2021 bis einschließlich 14. Februar 2022
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.