Trockenheit2
© BBV

Trockenheit und Hitze: Futterverfügbarkeit, Nutzung Brache usw.

Verbandsaktivitäten und Sachstand

13.07.2023 | Im Antragsjahr 2023 hat die Ausnahmeregelung zu GLÖZ 8 gegolten, wo Betriebe z.B. Getreideflächen als Umsetzung der vier Prozent Pflichtbrache angerechnet erhielten. Damit war in 2023 quasi die Pflichtbrache ausgesetzt und die Betriebe haben somit grundsätzlich auch keine Ackerflächen hierfür stillgelegt, auf denen nun der Aufwuchs zur Futternutzung durch Landwirtschaftsämter frei gegeben werden könnte.

Mit der neuen EU-Agrarpolitik 2023 bis 2027 können die Landwirtschaftsämter aufgrund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse (z.B. Trockenheit), den Aufwuchs von Bracheflächen (GLÖZ 8) ab dem 1. August des jeweiligen Antragsjahres zur Futternutzung allgemein oder im Einzelfall freigeben. Sofern einzelne Betriebe in 2023 Brachen umgesetzt haben, können sie sich bei regionalen Futterengpässen an das Landwirtschaftsamt wegen einer Freigabe dieser Flächen für die Futternutzung des Aufwuchses ab August wenden. Dieser Aufwuchs kann im eigenen Betrieb verwendet werden oder kann auch anderen bedürftigen Betrieben überlassen werden. Eine bayernweite oder regionale Freigabe über das Ministerium ist somit nicht mehr erforderlich.

Ansonsten ist Betrieben, die als Einzelbetrieb nachweislich vor einer extremen Futternot stehen, zu empfehlen, sich an ihr Landwirtschaftsamt wenden, um eine betriebsindividuelle Lösung zu finden.

Für Betriebe, die gerade durch Trockenheit und Hitze weniger Futter haben bzw. erwarten, steht die Futterbörse zur Verfügung: https://www.bayerischerbauernverband.de/futterboerse

Zweitfruchtanbau und Zwischenfrüchte zur Futterverwertung
Nach den rechtlichen Düngeregeln ist es möglich, beim Anbau von Zweitfrüchten bis zum 15. Juli bedarfsorientiert zu düngen und damit auch Gülle auszubringen, wenn die Zweitfrucht auch im selbigen Jahr geerntet und genutzt wird.

Zudem können in roten Gebieten auch Zwischenfrüchte bedarfsorientiert mit Gülle gedüngt werden, wenn der Aufwuchs - ob im eigenen Betrieb oder in anderen Betrieben - in dem selbigen Jahr tatsächlich als Futter verwertet wird. Dies gilt für Zwischenfrüchte mit Futternutzung, die vor dem 15. September gesät wurden und mindestens 6 Wochen stehen. Dort kann mit maximal 30 kg Ammonium-N bzw. 60 kg Gesamt-N je Hektar gedüngt werden, sofern diese Güllegabe der Etablierung der Kultur dient und sie vor Saat eingearbeitet oder bis spätestens 14 Tage nach Saat ausgebracht wird.

An den Geschäftsstellen stehen die Fachberater/-innen "Agrar - Düngung" hier für Informationen zur Verfügung, die sie in den Schulungen zur Umsetzung der Düngeverordnung erfahren haben.

Generalsekretär hat um Unterstützung durch Landwirtschaftsämter gebeten
Bereits am 27. Juni hat sich Generalsekretär Wimmer wegen der drohenden Probleme mit Trockenheit und Hitze an Amtschef Bittlmayer vom bayerischen Landwirtschaftsministerium per Schreiben gewandt und um Folgendes gebeten:

„Das Ministerium, die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft und die Landwirtschaftsämter sollen bitte die von Trockenheit und Hitze besonders betroffenen Betriebe mit Informationen und Beratung dahingehend unterstützen, sich diesen betriebsindividuellen Herausforderungen so gut wie möglich stellen zu können. Beispielsweise kann es hierbei um fachliche Empfehlungen und betriebswirtschaftlichen Rat gehen, welche Handlungsoptionen in Frage kommen (z.B. Beratung zu Zwischenfruchtanbau, GPS-Nutzungen, Umbruch und geeigneten Alternativsaaten). Obwohl in diesem Jahr eine Ausnahmeregelung zur Pflichtbrache im Rahmen der Konditionalität umfassend genutzt wurde, bestehen bei Betrieben anderweitig Brachen, die zum Teil einen ganz ordentlichen Aufwuchs aufweisen, der auch für eine Futterverwertung bzw. als Gärsubstrat genutzt werden könnte. Hierfür sollten einzelbetriebliche Ausnahmen vor Ort als Möglichkeit im Sinne außergewöhnlicher Umstände bekannt gemacht werden.“