Bauernhof in Bayern mit Bauern-Ehepaar davor
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Position: Bürokratie vermeiden, Flexibilität sichern!

Das Präsidium des BBVs zur Erbschaft- und Schenkungssteuer

21.10.2015 | Die geplanten Anpassungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer müssen wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Dezember 2014 erfolgen, in der das Gericht verschiedene Mängel an der bisherigen Regelung aufgezeigt hatte.

Der Gesetzgeber muss die festgestellten Mängel nach den Vorgaben des BVerfG bis spätestens 30. Juni 2016 beheben. Nachdem das Gericht die Privilegierung kleinerer und mittlerer Unternehmen und dabei insbesondere die steuerliche Behandlung Land- und Forstwirtschaft als verfassungsgemäß beurteilt hat, ist diese von vielen der geplanten Änderungen nicht direkt betroffen.

Dennoch gibt es auch Bereiche, die für die Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Bayern relevant sind. So müssen auch Veränderungen an der sog. Lohnsummenprüfung vorgenommen werden. Dieses Instrument, mit dem überprüft werden soll, ob nach der Betriebsübergabe die Arbeitsplätze erhalten werden, war für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bislang weitgehend ohne Bedeutung. Denn diese fallen regelmäßig unter die bisherige Ausnahmeregelung für Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten. Außerdem wurden bei Ermittlung dieser Grenze Saisonarbeitskräfte bislang nicht einbezogen.

Nun fordert das BVerfG, diese Ausnahmeregelung auf Betriebe mit einigen wenigen Mitarbeitern einzuschränken. Im aktuellen Gesetzentwurf ist eine Absenkung der Grenze auf 3 Mitarbeiter vorgesehen, unklar ist dabei, ob Saisonarbeitskräfte zu berücksichtigen sind oder nicht.

Das Präsidium des BBV fordert eine Klarstellung dahingehend, dass Saisonarbeitskräfte bei Berechnung der Beschäftigtengrenze weiterhin unberücksichtigt bleiben. Denn gerade Betriebe, die auf den Einsatz von Saisonarbeitskräften angewiesen sind, benötigen wegen ihrer Besonderheiten die nötige Flexibilität, um z. B. bei veränderten Witterungsbedingungen auch beim Einsatz der Arbeitskräfte entsprechend reagieren zu können. Eine Einbeziehung in das starre System der Lohnsummenregelung wäre deshalb der falsche Weg.

Aus Sicht des Präsidiums gehen außerdem die Planungen des Gesetzgebers bei der Mitarbeiter-Grenze zu weit. Denn auch nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG ist eine Grenze bei 7 bis 10 Mitarbeitern vertretbar, um die kleinen Betriebe vor zusätzlichen Belastungen zu bewahren. Denn die Anwendung der Lohnsummenprüfung bedeutet für die Betroffenen in erster Linie zusätzliche Bürokratie.