Neuregelung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft getreten
Mutterschutz nach Fehlgeburt: Gesetzesänderung bringt Verbesserungen für betroffene Frauen und Planungssicherheit für Arbeitgeber
Bisher galt: Bei einem Verlust des Kindes vor der 24. Schwangerschaftswoche bestand kein Anspruch auf Mutterschutzfrist oder Mutterschaftsgeld – die betroffenen Frauen mussten sich bei Bedarf ärztlich krankschreiben lassen. Die neue Regelung sieht nun eine gestaffelte Schutzfrist vor, abhängig vom Zeitpunkt der Fehlgeburt:
- ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
- ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
- ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz
In dieser Zeit gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Frauen können jedoch auf Wunsch weiterhin arbeiten.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
Während der Schutzfrist erhalten betroffene Frauen Mutterschaftsgeld gemäß §§ 19, 20 MuSchG, also die volle Nettovergütung. Arbeitgeber sind – wie im regulären Mutterschutz – verpflichtet, den entsprechenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Umlage U2 sichert Erstattung für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber besonders wichtig: Die durch den Mutterschutz entstehenden Lohnkosten werden vollständig über die Umlage U2 erstattet. Das bedeutet: Die Belastung wird solidarisch auf alle Arbeitgeber verteilt – eine wichtige Entlastung insbesondere für kleinere und mittlere Betriebe.
Damit ist Neuregelung ein bedeutsamer Schritt hin zu mehr Anerkennung für die Situation betroffener Frauen – und zugleich ein wichtiger Ausgleich für Arbeitgeber.