Übersicht Ausgangsbeschränkungen
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Was bedeuten neue Regeln für Landwirtschaft?

Corona-Pandemie: Ausgangsbeschränkungen in ganz Bayern

24.03.2020 | Seit dem 21. März 2020 gilt im Freistaat Bayern eine Allgemeinverfügung zu Ausgangsbeschränkungen. Was heißt das für die Bäuerinnen und Bauern?

Wie wirken sich die vorläufigen Ausgangsbeschränkungen auf die Land- und Forstwirtschaft aus?

 

  • Die Landwirtschaft und der gesamte vor- und nachgelagerte Bereich werden von der Staatsregierung und der Bundesregierung als systemrelevante Infrastruktur eingeordnet, da sie die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleisten.
     
  • Laut Allgemeinverfügung sind u. a. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und Handlungen zur Versorgung von Tieren triftige Gründe für das Verlassen der Wohnung.
     
  • Mit den nun verfügten Ausgangsbeschränkungen bleiben alle erforderlichen Tätigkeiten erlaubt
    • zur Versorgung der Tiere auf den Bauernhöfen und in abgelegeneren Stallungen,
    • zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen (Acker- und Grünland, Sonderkulturen)
    • zum dafür notwendigen Transport (z.B. Betriebsmittel, Futtermittel, Milch, Tiere, Getreide)
       
  • Auch Direktvermarktung, Hofläden und Bauernmärkte dürfen unter Beachtung der Abstands- und Infektionsschutzmaßnahen stattfinden. Sie tragen zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung bei.
     
  • Der Agrar- und Landhandel darf derzeit nach wie vor geöffnet bleiben, da lediglich klassische Bau- und Gartenmärkte eingeschränkt sind.
     
  • Auch übliche und erforderliche Waldarbeiten und Aufarbeitungsarbeiten von Kalamitätsholz wegen Borkenkäfer und Stürmen sind berufliche Tätigkeiten und daher für Waldbesitzer möglich. Allerdings sind dabei soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und alle möglichen Vorkehrungen für bestmöglichen Infektionsschutz zu beachten.
     
  • Grundsätzlich kann der erforderliche Betrieb bei Pensionspferdebetrieben unter Beachtung der Schutzregeln – sozialer Kontakt zu anderen Personen minimieren, mindestens 1,5 m Abstand zwischen zwei Personen und alle möglichen Vorkehrungen für bestmöglichen Infektionsschutz – derzeit fortgeführt werden, wenn es um die Versorgung von Tieren sowie um Sport und Bewegung an der frischen Luft (alleine und ohne Gruppenbildung) geht.
     

BBV-Generalsekretär Georg Wimmer hatte sich am Freitagmorgen bereits vor der Pressekonferenz an die Bayerische Staatskanzlei gewandt und für einfache Regelungen bezüglich der Bewegungsfreiheit der Landwirte und Waldbauern sowie für den alle land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt.

Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu den vorläufigen Ausgangsbeschränkungen finden Sie unten zum Download.

Nach Konferenz mit Kanzlerin Merkel: Erweiterung der Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte

Am Abend des 22. März 2020 haben Bundeskanzlerin und Regierungschefinnen und -chefs der Länder einen Beschluss gefasst, wonach die Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte erweitert werden sollen. In den meisten Punkten nähert sich mit diesem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) die bundesweite Situation derjenigen an, die in Bayern bereit in Kraft war. Unterschiedlich gehandhabt werden Treffen im privaten Bereich und mit einzelnen Personen außerhalb des eigenen Hausstands im öffentlichen Raum.

Für die Lage in Bayern ändert sich durch den Beschluss auf der Bundesebene allerdings nichts. Es sollen weiterhin die (etwas strengeren) bayerischen Regelungen gelten; die Leitlinien führen umgekehrt auch nicht zu einer Verschärfung in einzelnen Punkten.

Wesentlicher Inhalt der bayerischen Regelung:
Grundsätzlich sollen Kontakte außerhalb des eigenen Hausstandes auf das Nötigste reduziert werden und ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden.

Gastronomiebetriebe jeder Art werden untersagt. Nur die „Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen“ ist noch erlaubt.

Darüber hinaus werden Besuche in Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen stark eingeschränkt.

Für das Verlassen der eigenen Wohnung ist ein triftiger Grund erforderlich. Triftige Gründe sind insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
     
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)
     
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben. Für die Frage, welche Geschäfte weiterhin öffnen dürfen, stellt das StMGP eine Positivliste zur Verfügung, die bei Bedarf aktualisiert wird
     
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich
     
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
     
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
     
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
     
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Das Vorliegen eines solchen triftigen Grundes ist gegebenenfalls bei Kontrollen glaubhaft zu machen. Bei Verstößen gegen die Anordnungen drohen Bußgelder.

Die bayerische Regelung gilt vorerst bis einschließlich 3. April 2020. Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz soll mindestens zwei Wochen gelten, also vorerst bis einschließlich 5. April 2020.

 

Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

BBV-Handzettel: Corona Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote