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Investitionsförderung
© A. Fietz

GLÖZ: Weitere Vereinfachungen rückwirkend ab 1.1.2026 auf dem Weg!

Nationale Umsetzung in deutsches Förderrecht läuft: Ziel der rechtlichen Gültigkeit etwa zum Juli/August 2026

15.06.2026 | Seit Kurzem laufen über den Deutschen Bundestag und den Bundesrat die Umsetzungsberatungen,
um die nach EU-Recht möglichen, weiteren Vereinfachungen bei der Umsetzung des aktuellen EU-Agrarpolitik (GAP) für die Landwirte in Deutschland rückwirkend ab 1.1.2026 wirksam zu machen. Der Bayerische Bauernverband hat die Bundesregierung bereits Ende letzten Jahres unmittelbar nach dem Trilogergebnis hierzu aufgefordert, die somit möglichen Vereinfachungen zügig für die deutschen Landwirte rechtsverbindlich zu machen.

Leider verliefen die Beratungen zwischen dem Bundeslandwirtschaftsministerium und dem
Bundesumweltministerium in einigen Punkten sehr schwierig, weshalb der Start des Gesetzgebungsprozesses
sich in Deutschland verzögert hat.

Was ist wichtig?

  • Alles was nun an Informationen nachfolgend dargelegt und erläutert wird, das ist solange
    für Landwirte in Bayern noch nicht greifend, wie es nicht über das geänderte
    deutsche GAP-Förderrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.
  • Der Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung in Deutschland ist angelaufen und soll
    Richtung Juli bzw. bis Anfang August 2026 abgeschlossen sein.
  • Wichtig ist für die Landwirte aber schon heute, zu wissen, was dann mit dem in
    Kürze geänderten deutschen Förderrecht rückwirkend zum 1.1.2026 Sache ist.
  • Sobald die Änderung des deutsches GAP-Förderrechts verbindlich wird, wird das
    umfassend bekannt gegeben.


Die EU hat mit dem seit 31.12.2025 geänderten EU-Förderrecht der Bundesregierung die
Basis geschaffen, die nachfolgenden Vereinfachungen für die deutschen Landwirte rückwirkend
ab 1.1.2026 zu ermöglichen:

  • Dauergrünland (GLÖZ 1): Stichtagsregelung für als Grünland oder als Brache genutztem
    Ackerland
    Die Mitgliedstaaten können eine Stichtagsregelung einführen: Flächen, die am
    1.1.2026 als Ackerland gelten, behalten den Ackerstatus dauerhaft.
    Damit würde z.B. eine Ackerfläche, die seit 2022 und bisher 4 Jahre mit Ackergras
    genutzt wird, Acker bleiben, auch wenn der Landwirt diese Fläche so zum Beispiel
    bis 2029 oder insgesamt 8 Jahre durchgängig bewirtschaftet.
    Bei einer Brache, die der Betrieb freiwillig und ohne eine Fördermaßnahme (z.B.
    ohne Ökoregelung 1 a) betreibt, würde eine solche seit z.B. 2 Jahren bestehende,
    still gelegte Ackerfläche auch in 2030 den Ackerstatus haben und nicht bereits in
    2029 zu Dauergrünland werden.
  • Fruchtfolge (GLÖZ 7): Befreiung für Betriebe bis 30 ha Ackerland
    Betriebe, die 30 ha oder weniger Hektar Ackerfläche im Betrieb bewirtschaften, sind
    von Kontrollen und Sanktionen zur Einhaltung der Fruchtfolgeregelung (GLÖZ 7) befreit.
    Bisher galt das für Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerfläche.
  • Pflanzenkrankheiten bzw. Schädlingsbefall: Ausnahmen bei Pflanzenkrankheiten
    bzw. Schädlingsbefall bei GLÖZ 6 und GLÖZ 7
    Bei nachgewiesenen Problemen darf bei betroffenen Einzelbetrieben die Regelung
    zur Bodenbearbeitung (GLÖZ 6) und die Regelung zur Fruchtfolge (GLÖZ 7) ausgesetzt
    werden, um Schäden zu begrenzen. Wie hier das konkrete Prozedere für Betriebe
    in Verbindung mit den Landwirtschaftsämtern ablaufen soll, dazu gibt es bisher
    keine Hinweise.
  • Ökobetriebe und Öko-Umstellungsbetriebe: Ökobetriebe erfüllen einige GLÖZ-Kriterien
    per se
    Bei Ökobetrieben und Öko-Umstellungsbetrieben, die als Gesamtbetrieb Ökobetrieb
    sind, werden nachfolgende GLÖZ-Kriterien als „Ökobetrieb“ per se als erfüllt betrachtet:
    o GLÖZ 1: Dauergrünland
    o GLÖZ 3: Verbrennen von Stoppeln
    o GLÖZ 4: Pufferstreifen zu Gewässern bei Acker- und Dauergrünland sowie Sonderkulturflächen
    o GLÖZ 5: Erosionsschutz
    o GLÖZ 6: Bodenbedeckung
    o GLÖZ 7: Fruchtfolge.
     

Die fachrechtlichen Regelungen z.B. nach dem Düngerecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht
und Bodenrecht sind nach wie vor zu erfüllen.
Aktuell gilt zum Beispiel im Bayerischen Naturschutzgesetz nach wie vor ein Umwandlungsverbot
für Dauergrünland.