Herr Schmitt führ seine Drohne vor
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Bürokratieabbau für den Einsatz von UAS (Drohnen) in der Landwirtschaft

Forderung des Bauernverbandes: Hindernisse abbauen!

10.08.2022 | Drohnen finden in der Landwirtschaft vielfältig Anwendung. Die aktuellen rechtlichen Vorgaben sind allerdings nicht praxistauglich. Der BBV fordert deshalb von Abgeordneten auf Landes- Bundes- und EU-Ebene eine Ausnahme von den strengen Bestimmungen für die Landwirtschaft.

UAS (unmanned aircraft system) kennen wir umgangssprachlich als Drohnen. In der Landwirtschaft werden sie aktuell als fliegende Sensoren mit hochwertigen Kameras und Detektionssystemen eingesetzt. So helfen sie, Kitze vor der Mahd zu entdecken, detaillierte Informationen über den Zustand von Ackerkulturen zu gewinnen oder fehlerhafte Solarmodule zu erkennen.
Doch auch immer neue Anwendungsfelder werden in der Landwirtschaft erprobt, etwa als Transport- oder Verteilvehikel. Ein Beispiel ist die in Bayern auch über das KULAP geförderte Ausbringung von Trichogramma-Kapseln gegen den Maiszünsler. 2021 wurden über das Programm so 40.000 ha – oder circa 7,5 % der gesamten bayerischen Maisfläche – biologisch behandelt.


Auch die Aussaat von Untersaaten oder Zwischenfrüchten mit speziell ausgestatteten Drohnen ist wirtschaftlich hoch interessant und schont zudem den Boden. Gleiches gilt für den Einsatz von Drohnen bei der punktgenauen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf dem Acker oder ihren Einsatz in steilen Weinbergen. Selbst bei der Wiederaufforstung von Schutzwald wurden mit Drohen bei der Verteilung der Baumsetzlingen bereits gute Erfahrungen gesammelt.
Allerdings erschwert die Bürokratie häufig den landwirtschaftlichen Einsatz von Drohnen: Laut DVO (EU) 2019/947 dürfen Drohen, die „Material“ (z. B. 1,5 Gramm leichte Tichogramma-Kapseln) abwerfen, nicht in der Kategorie „offen“ geflogen werden. Sie fallen in die Kategorie „speziell“ und bedürfen vor ihrem Einsatz eines umfangreichen Genehmigungsverfahrens für jeden einzelnen Flug. Viele der oben angesprochenen Anwendungen werden dadurch entweder unrentabel. Oft lässt die Genehmigung auch so lange auf sich warten, dass eine flexible Reaktion z. B. auf Schädlingsbefall nicht möglich ist.


Der Bayerische Bauernverband richtet sich daher an die Abgeordneten auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene und fordert für die Landwirtschaft eine Ausnahme von der Bestimmung aus Artikel 4 der DVO (EU) 2019/947 als Allgemeinverfügung zu erlassen. Das würde bedeuten, dass der landwirtschaftliche Drohneneinsatz als Einsatz mit geringem Risiko eingestuft wird, auch wenn „Material“ abgeworfen wird. Der Flug in der Kategorie „offen“ ist dann verhältnismäßig unproblematisch möglich.