Zwischenfrüchte
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Anbauplanung für 2024: Jetzt schon an "Fruchtwechsel" (GLÖZ 7) denken!

Ausnahme bei der Konditionalität für 2023 fällt fürs Antragsjahr 2024 weg

26.07.2023 | Bei der ab diesem Jahr geltenden neuen EU-Agrarpolitik (GAP) bestanden Ausnahmen bei GLÖZ 8 „Pflichtbrache mit 4 %“ und GLÖZ 7 „Fruchtwechsel“. Für die aktuell anstehenden Anbauplanungen der Betriebe für 2024 ist neben der Berücksichtigung der Pflichtbrache mit vier Prozent der Ackerfläche zudem auch auf die Regelung „Fruchtwechsel“ im Antragsjahr 2024 zu beachten. Wir geben Ihnen die wesentlichen Infos zu GLÖZ 7 Fruchtwechsel mit auf den Weg!

Für die aktuell anstehenden Anbauplanungen der Betriebe für 2024 ist neben der Berücksichtigung der Pflichtbrache mit vier Prozent der Ackerfläche zudem auch auf die Regelung „Fruchtwechsel“ im Antragsjahr 2024 zu beachten. Die Ausnahmen in 2023 werden nach aktuellem Stand in Berlin und Brüssel bei GLÖZ 8 „Pflichtbrache“ und GLÖZ 7 „Fruchtwechsel“ nicht fortgeführt.
Gemäß der Fruchtwechselregelung, die als GLÖZ 7 Teil der Konditionalität ist, haben Betriebe im Antragsjahr 2024 dann auch berücksichtigen, was auf einem Schlag im Jahr 2023 angebaut wurde.

Nähere Informationen zum Sachstand und den wesentlichen Punkten zu GLÖZ 7 finden Sie in untenstehendem Dokument.

Sachstand und wesentliche Punkte zu GLÖZ 7 Fruchtwechsel