Walzverbot auf Grünland wird bayernweit auf 1. April verschoben
Wiesenbrütergebiete müssen den 15. März weiterhin einhalten
Die Bezirksregierungen können unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Allgemeinverfügung für das Gebiet ganzer Landkreise oder kreisfreier Städte oder für bestimmte umrissene Teile davon das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestatten.
Hiervon wird nun Gebrauch gemacht:
Somit ist in allen Regierungsbezirken Bayerns, also bayernweit das Walzen von Grünlandflächen bis einschließlich 1. April möglich. Ausgenommen sind davon Wiesenbrütergebiete, für die weiter die Frist 15. März gilt.
Die dafür erforderlichen Allgemeinverfügungen jedes Regierungsbezirks folgen in Kürze auf den jeweiligen Internetseiten, womit die Verschiebung dann rechtlich verbindlich ist.
Der Bayerische Bauernverband ist weiterhin daran, diese Regelung allgemein zu vereinfachen. Es gilt die gute fachliche Praxis in den Mittelpunkt zu stellen und damit den Betrieben wieder Flexibilität zu geben. Die meist jährliche kurzfristige Verschiebung vor dem 15. März mit erheblichen Unsicherheiten für die Betriebe im Betriebsablauf gilt es zu vermeiden. Hier ist nun die Landespolitik am Zug bis nächstes Jahr eine praxistaugliche Regelung zu fixieren.