Senfsaat
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Futternutzung von Brachen möglich

Seit 1.8.2023 kann in betroffenen Regionen der Aufwuchs von Bracheflächen genutzt werden

09.08.2023 | Anfang August hat Staatsministerin Kaniber bekanntgegeben, dass ab sofort die Betriebe den bestehenden und nachwachsenden Aufwuchs von vorhandenen Bracheflächen in diesem Jahr zur Futternutzung verwenden können. Bereits Ende Juni hatte sich Generalsekretär Wimmer mit der Bitte an Amtschef Bittlmayer gewandt, um alle möglichen Unterstützungsmaßnahmen - auch regionsspezifische Anbauberatung - für die von Trockenheit besonders hart betroffenen Regionen vorzusehen.

Die Nutzungsmöglichkeit des bestehenden und nachwachsenden Aufwuchses von vorhandenen Bracheflächen für Futterzwecke gilt seit 1.8.:

  • flächendeckend in Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken und der Oberpfalz sowie
  • in - nach Kriterien für besondere Auswirkungen der Trockenheit – konkret festgelegten Landkreisen:
Niederbayern Oberbayern Schwaben
  • Deggendorf
  • Dingolfing-Landau
  • Kelheim
  • Landshut
  • Rottal-Inn
  • Straubing-Bogen
  • kreisfreie Stadt Landshut
  • kreisfreie Stadt Straubing

 

 

 

 

  • Dachau
  • Eichstätt
  • Erding
  • Freising
  • Fürstenfeldbruck
  • Landsberg am Lech
  • München
  • Neuburg-Schrobenhausen
  • Pfaffenhofen a. d. Ilm
  • Starnberg
  • Weilheim-Schongau
  • kreisfreie Stadt Ingolstadt
  • Landeshauptstadt München

 

  • Aichach-Friedberg
  • Augsburg
  • Dillingen a. d. Donau
  • Donau-Ries
  • Günzburg
  • Neu-Ulm
  • Unterallgäu
  • kreisfreie Stadt Augsburg
  • kreisfreie Stadt Memmingen

 

 

 

Außerhalb der genannten Regionen besteht ebenfalls die Möglichkeit, außergewöhnliche Umstände wegen extremer Trockenheit im Einzelfall anzuerkennen. Hierzu ist es erforderlich, dass durch das zuständige AELF eine fachliche Bewertung, ggf. nach Vor-Ort-Besichtigung vorgenommen wird, ob für den Betrieb ein gravierender Futtermangel besteht.

Besonders wichtig und neu ist, dass seitens des Bundeslandwirtschaftsministeriums festgelegt wurde, dass nur der bestehende bzw. nachwachsende Aufwuchs der vorhandenen Bracheflächen zur Futternutzung verwendet werden darf. Zulässig ist ebenso die Überlassung des Aufwuchses an tierhaltende Betriebe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Es ist nicht erlaubt, vorhandene Bracheflächen zu bearbeiten und eine Neuansaat eines futterbaulich verwertbaren Aufwuchses durchzuführen. Brachen, die in das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) oder in das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) einbezogen sind, können nicht genutzt werden.

Die Futternutzung der Flächen ist in jedem Fall immer dem zuständigen AELF anzuzeigen. Die Anzeige sollte möglichst vor Aufnahme der Nutzung erfolgen, kann aber in dringenden Fällen auch spätestens 15 Werktage nach der Nutzung nachgeholt werden. Zu beachten ist, dass die Nichtanzeige zu einer Sanktion im Rahmen der Konditionalität führen kann. Dies hätte eine Kürzung aller flächenbezogenen Zahlungen (Betriebsprämie, Ausgleichszulage, KULAP/VNP) zur Folge. Für die Anzeige der Nutzung von Brachen steht allen antragstellenden Personen die Mitteilungsfunktion im Online-Serviceportal iBALIS zur Verfügung. Unter Mitteilungen - Meldungen/Anzeigen (online) ist „11 - Nutzung von Stilllegung (Futterknappheit)“ zu wählen und sind im Textfeld nur noch die für die Futternutzung vorgesehenen Flächen (Feldstücke und Schläge) anzugeben.