Landwirt bringt Dünger auf seinem Feld aus
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Düngeverordnung praxistauglich vollziehen und Gestaltungsmöglichkeiten der Länder voll ausschöpfen!

Position des Präsidiums des Bayerischen Bauernverbandes

29.05.2018 | Die erfolgten Änderungen im Düngerecht sind mit völlig überzogener Verwaltungs- Kontroll- und Dokumentationsbürokratie verbunden und stellen die bäuerlichen Familienbetriebe aufgrund deutlich erhöhter Anforderungen vor gewaltige Herausforderungen.

Die Umsetzung der Novelle der Düngeverordnung darf zu keinen Strukturbrüchen in der bayerischen Landwirtschaft führen.

Alle Möglichkeiten der Bundesländer im Rahmen der Auslegung des neuen Düngerechts müssen von der Bayerischen Staatsregierung und dem Bayerischen Landtag maximal ausgeschöpft werden, so dass eine weiterhin praxistaugliche Düngung für die vielfältig strukturierte Landwirtschaft in Bayern sichergestellt bleibt.

Insbesondere sind folgende Punkte von der Politik in Bayern anzupacken und umzusetzen:

  • Schnellstmögliche Einführung der Derogation          
    Bayern muss sich dafür einsetzen, dass eine praxistaugliche Derogationsregelung schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden kann.
     
  • Rote Gebiete deutlich reduzieren
    Die roten Gebiete in Bezug auf Nitrat müssen auf die tatsächliche Erfordernis und somit den geringstmöglichen Flächenumgriff begrenzt bleiben. Die Abgrenzung ist dabei den Landwirten von der Wasserwirtschaft vor Ort zu erläutern. Flächen auf denen gewässerschonende Agrarumweltmaßnahmen durchgeführt werden, müssen von zusätzlichen Auflagen befreit sein. Die geplanten, anerkannten Agrarumweltmaßnahmen (KULAP: B11, B28/29, B30, B34, B35, B36, B37, B38 und B39) müssen auch die extensive Grünlandnutzung (KULAP B20 und B21) umfassen. Zudem müssen bestehende Wasserschutz-kooperationen positiv berücksichtigt werden. Die geplanten Beprobungen von Wirtschaftsdünger und Bodenstickstoff (EUF, Nmin) müssen für Betriebe leistbar sein. Erleichterungen in grünen Gebieten müssen umfänglich genutzt werden. In begründeten Fällen muss von der aktuellen Einstufungssystematik im Einzelfall abgewichen werden können. Zum Verzicht auf rote Gebiete in Bezug auf Phosphat, wie dies zum Beispiel auch Hessen handhabt, muss Bayern unverrückbar weiterhin stehen.
  • Sicherstellung der Einsatzmöglichkeit von einfacher Ausbringtechnik für Grünland und auch für Ackerland
    Die Einsatzmöglichkeit von einfacher Ausbringtechnik für Grünland und auch für Ackerland sowie praxistaugliche Ausbringverfahren für die vielfältigen Verhältnisse ist sicherzustellen. Hierzu ist u. a. Forschung und Entwicklung notwendig:zu Verfahren mit einfacher Ausbringtechnik

    - zu praxistauglichen Aufbereitungsmaßnahmen
    - zum Einsatz praxistauglicher Zusatzstoffe
    - zu alternativen Techniken (z. B. Einsatzmöglichkeit des Schwenkverteilers)
    - zur Sicherstellung der Futter- und Lebensmittelhygiene.

    Bei der Umsetzung der Technikvorgaben der Düngeverordnung ist auf Praxistauglichkeit zu achten. Zudem müssen Alternativen zur streifenförmigen Ausbringung möglich werden. Es müssen ausreichend Möglichkeiten auch über Ausnahmen in Bayern auf den Weg gebracht werden, um erstens auf die agrarstrukturellen Gegebenheiten Bayerns (u.a. kleinstrukturierte Flächen) Rücksicht zu nehmen. Zweitens müssen aber auch die naturräumlichen Gegebenheiten wie zum Beispiel die Hangneigung und die regionale Niederschlagssituation beachtet werden, um einfache und bewährte Ausbringtechnik für bäuerliche Flächen- und Betriebsstrukturen weiterhin zu gewährleisten.
     
  • Spielräume bei Basisdaten ausloten und nutzen
    Es zeigt sich, dass Erfahrungswerte aus der Praxis nicht mit den Anfallswerte der neuen Düngeverordnung übereinstimmen. Insbesondere in der Schweinehaltung aber auch bei bestimmten Rinderbetrieben ist weiterhin der Einsatz der bayerischen Fachstellen gefordert, notwendige Anpassungen vorzunehmen, wenn die Betriebspraxis bäuerlicher Familienbetriebe in Bayern bei den nationalen Ansätzen nicht ausreichend abgebildet ist. Dies gilt auch für den Einsatz moderner Verfahren bei der Düngung. So muss z.B. der Einsatz von NIR-Sensoren möglich sein ohne damit die Einhaltung des Nährstoffvergleichs zu gefährden.

     

  • Sperrfristverschiebung in begründeten Einzelfällen zusätzlich ermöglichen
    Aus Gründen des Bürokratieabbaus hält das Präsidium des BBV die landkreisweite Verschiebemöglichkeit der Sperrfrist für einen sinnvollen Weg. In begründeten Einzelfällen sollte es Betrieben jedoch möglich sein, Einzelfallanträge zur Verschiebung der Sperrfristen zu stellen.
     
  • Entlastungsregelungen bei Stoffstrombilanz
    Hinsichtlich der geplanten, betrieblichen Stoffstrombilanz fordert der bayerische Berufsstand, dass ausreichende strukturpolitische Entlastungsregelungen vorgesehen werden, die auch für kleine und mittlere Betriebe fortbestehen, wenn sie Wirtschaftsdünger im Sinne der regionalen oder überregionalen Ausgewogenheit aufnehmen.

     

Die ersten Erfahrungen bei der Umsetzung der neuen Düngeverordnung haben gezeigt, dass an einigen gravierenden Punkten zudem deutlicher Nachbesserungsbedarf bei den gesetzlichen Grundlagen besteht.

 

 

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