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Pflanzenschutz
© BBV CT

Neue Vorgaben für Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungen

Digitale Dokumentation auf 2027 verschoben

20.11.2025 | Ursprünglich schrieb die EU-Verordnung (EU) 2023/564 vor, dass die Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungen ab 1. Januar 2026 in einem digitalen, maschinenlesbaren Format erfolgen muss. Nun konnte erreicht werden, dass die Dokumentation im digitalen Format auf den 1. Januar 2027 verschoben wurde. Was sich ändert – und wann:

Das ändert sich durch die EU-Verordnung (EU) 2023/564

Digitale Dokumentation wird Pflicht

Die EU-Verordnung (EU) 2023/564 schrieb ursprünglich vor, dass ab 1. Januar 2026 die Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungen in einem digitalen, maschinenlesbaren Format zu erfolgen hat. Die Eingabe der Daten sollte unmittelbar im Anschluss an die Anwendung erfolgen, spätestens jedoch innerhalb vom 30 Tagen. 

Datenhoheit bleibt beim Betrieb

Wichtig ist dabei, dass die elektronische Dokumentation lokal beim Landwirt gespeichert wird und die Datensouveränität vollständig beim Betrieb verbleibt. Die Daten werden nicht automatisch an eine Datenbank übermittelt. Wie bereits jetzt muss der Landwirt die Aufzeichnungen jedoch im Falle einer Betriebskontrolle vorzeigen können.

Außerdem gilt seit 2012, dass der Landwirt der zuständigen Behörde auf Antrag und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses – sprich z. B. auch anlassbezogen – die in der Dokumentation enthaltenen Daten zur Verfügung stellen muss. Ein weiteres Beispiel hierfür sind statistische Erhebungen, wobei die Daten anonymisiert verwendet werden.

Zusätzliche Angaben zu dokumentieren

Mit dem Inkrafttreten der neuen Vorgaben erweitert sich außerdem der Umfang der zu erfassenden Angaben. Die Neuerungen sind in nachfolgender Auflistung fett gekennzeichnet:

  • Name des Anwenders
  • Zeitpunkt der Anwendung (Datum, Uhrzeit)
  • Kultur: deutscher Name, EPPO-Code, BBCH-Stadium
  • Schlag: Größe, Lage ( z. B. über GPS-Punkt oder InVeKoS-Nr.)
  • Pflanzenschutzmittel: Datum, Aufwandmenge, behandelte Fläche, Mittelbezeichnung, Zulassungsnummer
  • Art der Verwendung (z.B. Agrarfläche, Beizung, …)

Verschiebung der Dokumentationspflicht auf 1. Januar 2027 erreicht

Durch den massiven Druck aus der Landwirtschaft konnte erreicht werden, dass die Dokumentation im digitalen Format auf den 1. Januar 2027 verschoben wurde. Die EU-Kommission hat hierzu am 31. Oktober 2025 eine Entscheidung getroffen. Den Mitgliedstaaten wurde dadurch ermöglicht, die Einführung des digitalen Formats der Pflanzenschutz-Dokumentation zu verschieben. Im Zuge dessen hat der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz im Bundesrat eine Empfehlung an die Bundesregierung auf den Weg gebracht, der der Bundesrat am 17. Oktober zugestimmt hat. Nach den uns zur Verfügung stehenden Informationen wird Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und das elektronische Format der Aufzeichnungen erst ab 2027 verpflichtend einführen. Dies war auch eine der zentralen Forderungen des BBV an die Bundesregierung - mit Erfolg. 

Zusätzliche Dokumentationsangaben bleiben vorerst

Am Umfang der Dokumentationspflichten ändert sich jedoch nichts. Nacharbeiten hieran waren eine weitere Forderung des BBV, damit Umfang und Art der Aufzeichnungen praxistauglich sind.  Dies bedeutet nun, dass die oben genannten Vorgaben der Dokumentation entweder schriftlich oder elektronisch erfasst werden müssen, und zwar unverzüglich nach der Anwendung oder spätestens 30 Tage danach. 

Neu ist vor allem die Pflicht zur Nutzung von EPPO-Codes. Diese standardisierten Computercodes für Pflanzen, Schädlinge und Krankheitserreger erleichtern die einheitliche digitale Erfassung und den Datenaustausch. In den meisten elektronischen Ackerschlagkarteien dürften die EPPO-Codes bereits hinterlegt sein oder sich ohne größeren Aufwand integrieren lassen.

Ebenfalls verpflichtend wird die georeferenzierte Dokumentation. Inhaltlich ändert sich wenig, da Pflanzenschutz-Anwendungen schon bisher schlagspezifisch erfasst wurden und förderrelevante Schläge im InVeKoS-System georeferenziert vorliegen. Neu ist jedoch, dass diese Pflicht nun auch für alle nicht förderrelevanten Flächen gilt – also auch für Betriebe, die keinen Mehrfachantrag stellen und daher keine FID-Nummern im InVeKoS haben. Diese Betriebe müssen künftig ebenfalls eindeutige Angaben zur Lage ihrer Flächen machen. 

Der BBV unterstützt Sie!

  • Der Bayerische Bauernverband wird seinen Mitgliedern selbstverständlich eine Hilfestellung zur Dokumentation zur Verfügung stellen und 
  • weiterhin Anpassungen fordern, um die Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad praxistauglich zu gestalten.

Stand der nationalen Umsetzung

Die nationale Umsetzung der EU-Verordnung durch den Bund steht nach wie vor aus. Der Bauernverband fordert von den Bundesbehörden seit Monaten, dass die digitale Aufzeichnung praxistauglich gestaltet wird. Die Bundesbehörden, z.B. Julius-Kühn-Instituts (JKI), sind immer nicht noch so weit, ein einheitliches Format für die digitale Dokumentation bereitzustellen.

Darüber hinaus soll eine Web-Anwendung als Dokumentationshilfe bereitgestellt werden, die den Landwirt über Schnittstellen dabei unterstützen soll, das geplante Formular einfach auszufüllen. WICHTIG: Auch in der Web-Anwendung soll laut JKI ausschließlich der Landwirt Zugriff auf seine Daten haben, was für den Bauernverband eine zentrale Forderung bleibt.

Für den Fall, dass der Landwirt für statistische Erhebungen ausgewählt wird, soll jedoch eine Schnittstelle für Datenübertragungen eingebaut werden, wobei aber der personenbezogene Datenschutz und die Anonymisierung gewahrt bleiben.
 

Statistische Erhebungen der EU

Für statistische Erhebungen der EU wird grundsätzlich auch weiterhin die anonymisierte Datenbereitstellung durch freiwillig teilnehmende Betriebe am sogenannten PAPA-Projekt erfüllt werden. Eine Befragung weiterer Betriebe durch statistische Ämter war damit nicht notwendig. Weil sich der benötigte Stichprobenumfang an Anwenderdaten jedoch EU-weit erhöht, kann das PAPA-Projekt zukünftig womöglich nicht mehr alle geforderten Datensätze abdecken. Deshalb kann es dazu kommen, dass die statistischen Ämter zudem einen gewissen Teil der Betriebe kontaktieren werden, um deren Pflanzenschutz-Dokumentation für die statistische Erhebung anzufordern und anonymisiert zu verwenden.

Einsatz des Bauernverbandes für Datenschutz und Datenhoheit beim Landwirt

Bei den Beratungen auf der europäischen Ebene hat sich der Bauernverband dafür eingesetzt, die digitale Erfassung weiterhin rein als zusätzliche Möglichkeit vorzusehen. Zudem wurde gefordert, dass bei den Aufzeichnungen die Datenhoheit beim Landwirt liegt und nur bei Kontrollen vorzuzeigen sind, aber keine Weitergabepflicht an Behörden vorgesehen wird.

Eine öffentliche europäische Sammeldatenbank für alle Pflanzenschutz-Anwendungen, wie sie von verschiedenen Umweltorganisationen gefordert und auf EU-Ebene diskutiert wurde, konnte durch die klare Argumentation und Kritik des Bauernverbandes verhindert werden.

Der Bauernverband wird die Beratung zur nationalen Ausgestaltung der Pflanzenschutzdokumentation sowie der Agrarstatistik weiterhin genau verfolgen und sich intensiv dafür einsetzen, dass ausschließlich die EU-rechtlich verbindlichen Vorgaben 1:1 umgesetzt werden. Datenschutz und Datenhoheit für den Landwirt müssen unbedingt gewahrt bleiben.