Haftpflichtversicherung zulassungsfreie Arbeitsmaschinen
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Kfz-Haftpflicht: Erfolg für zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Gemeinsamer Einsatz von Bauernverband und BBV Service für geänderten Gesetzesentwurf

27.12.2023 | Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah vor, dass ab dem 24. Dezember 2023 auch zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 6 km/h bis 20 km/h der Kfz-Versicherung hätten zugeführt werden sollen. Dies konnte durch den Einsatz des Deutschen Bauernverbands gemeinsam mit der BBV-Service und dem Gesamtverband der Versicherer verhindert werden.

Um die EU-Richtlinie 2021/2118 mit Frist bis 23. Dezember 2023 umzusetzen, hatte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 6 km/h bis zu 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit durch ein neues Pflichtversicherungsgesetz der Kfz-Haftpflichtversicherung zuführen sollte. Der Hintergrund: Die EU-Richtlinie schreibt vor, zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Erntemaschinen, Bagger, Kehrmaschinen sowie Gabelstapler und Aufsitzrasenmäher mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h mit mindestens 7,5 Mio. € Versicherungssumme zu versichern.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung hätte erhebliche Mehrkosten für die Betriebe verursacht. Außerdem wäre es wegen des kurzen Umsetzungszeitraums zu erheblichen Versicherungslücken und in der Folge zu einer Strafbarkeit der Landwirte gekommen, da die Versicherer schlicht nicht dazu in der Lage gewesen wären, hunderttausende Verträge in der vorgegebenen kurzen Zeitspanne anzupassen.
Auch aufgrund der praktischen Umsetzungsschwierigkeiten gingen der Deutsche Bauernverband, die BBV Service gemeinsam mit dem Gesamtverband der Versicherer gegen diesen Gesetzesentwurf vor - mit Erfolg.

Der geänderte Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass eine Versicherung auch über die Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung weiterhin möglich ist, soweit der Versicherungsrahmen auf 7,5 Mio. € angepasst wird. Zudem wurde die Frist zur Umsetzung bis 1. Januar 2025 verlängert, um die bestehenden Versicherungsbedingungen anzupassen oder erstmaligen Versicherungsschutz zu schaffen.
Die BBV-Service ist bereits mit den landwirtschaftlichen Haftpflichtversicherern in engem Austausch, um eine EU-Richtlinien konforme Deckung durch die Umstellung der bestehenden Verträge zu erreichen.