Mastschweine
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Änderungen an der ASP-Status-Untersuchung

Schweinehalter sollten mögliche Teilnahme überdenken!

14.06.2021 | Durch das neue EU-Tiergesundheitsrecht ergeben sich auch hinsichtlich der ASP-Status-Untersuchung sowie zur Verbringung von Schweinen aus Restriktionsgebieten ohne ASP-Status-Untersuchung einige Änderungen. Schweinehalter sollten daher eine (mögliche) Teilnahme an der ASP-Status-Untersuchung überdenken.

Das neue EU-Tiergesundheitsrecht (AHL) mit Basisverordnung VO (EU) 2016/429 sowie der  Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 betreffend die ASP ermöglicht die Freitestung von Schweinen aus Restriktionszonen zur Vermarktung nicht mehr. Im Seuchenfall ermöglicht ausschließlich eine Teilnahme an der ASP-Status-Untersuchung eine Verbringung der Ferkel, Zucht- und Mastschweine. In einem Verbändeschreiben vom 2. Juni 2021 informierte das StMUV nun darüber.

Die bisher bekannten Details hier für Sie in der Übersicht:

•    Keine Möglichkeit mehr zur Anlass-Untersuchung
Bei Nicht-Teilnahme eines Schweinebetriebs an der ASP-Status-Untersuchung konnte bisher bei Lage im Restriktionsgebiet per (umfangreicher) Anlass-Untersuchung (Blutuntersuchung) die ASP-Freiheit nachgewiesen werden, um weiter vermarkten zu können. Dies ist jetzt nicht mehr möglich. Um Vermarkten zu können, muss zwingend in die ASP-Status-Untersuchung eingestiegen werden.

•    Erhalt des ASP-Status schon nach 15 Tagen möglich
Bisher musste ein Betrieb zwei Betriebsinspektionen im Abstand von mindestens 4 Monaten absolvieren, um den ASP-Status zu erlangen, und während dieser Zeit die ersten zwei Falltiere pro Woche untersuchen lassen. In Zukunft ist der ASP-Freiheits-Status (bei Erfüllen aller Voraussetzungen) schon nach 15 Tagen Blutuntersuchungen bei den Falltieren bei nur einer Betriebsinspektion erreichbar.

•    Tote Ferkel/Läufer unter 60 Tagen müssen nun auch beprobt werden
Falls in einer Woche keine über 60 Tage alten Schweine verenden, müssen stattdessen jüngere, entwöhnte tote Ferkel/Läufer beprobt werden, sofern vorhanden. Saugferkel sind weiter ausgenommen.

•    Es sind vier Betriebsinspektionen pro Jahr nötig
Der an der ASP-Status-Untersuchung teilnehmende Betrieb kann nur verzögerungsfrei vermarkten, wenn die letzte Betriebsinspektion während der letzten drei Monate durchgeführt wurde. Dadurch ergeben sich vier Betriebsinspektionen pro Jahr.

•    Die Biosicherheitsmaßnahmen müssen intensiviert werden.
Diese Ankündigung ist im Verbändeschreiben enthalten. Eine Übersichtstabelle, welche EU-Regelungen von der bekannten nationalen Schweinehaltungshygieneverordnung abgedeckt sind und welche EU-Regelungen darüber hinausgehen, werde derzeit durch das StMUV erstellt und zeitnah in den Rahmenplan ASP integriert und zur Verfügung gestellt. Wir werden Sie umgehend informieren!

•    Neuer Begriff für die verschiedenen Restriktionszonen: Sperrzone + Nummer
Sperrzone III: eingerichtet um einen ASP-Fall beim Hausschwein
Sperrzone II: eingerichtet um einen ASP-Fall beim Wildschwein
Sperrzone I:  ist in beiden Fällen einzurichten und umfasst die an Sperrzone II/III angrenzenden ASP-freie Gebiete

•    Einstieg in die ASP-Status-Untersuchung erst im Falle der Lage in der Sperrzone?
In der Theorie ist der Erhalt des ASP-Freiheits-Status bereits 15 Tage nach Einstieg in das Verfahren möglich. Im Schreiben des StMUV heißt es hierzu (mit dieser Farbgebung): „ …ist unbedingt zu beachten, dass im Falle eines ASP-Ausbruchs, aufgrund der Vielzahl der im Rahmen der Seuchenbekämpfung anfallenden veterinärfachlichen Aufgaben und der Vielzahl potentiell betroffenen Betriebe, die unmittelbare Durchführung einer amtlichen BI in allen betroffenen Betrieben nach Einrichtung einer Sperrzone seitens der Veterinärverwaltung nicht garantiert werden kann.“

•    Kontrollinhalte einer Betriebsinspektion gemäß Art. 26 Abs. 2 DelVO (EU) 687/2020:

  1. Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit
  2. Überprüfung der Durchführung von Biosicherheitsmaßnahmen
  3. klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten gemäß Stichprobenschlüssel (Beispiele: 10 Tiere: alle, 40 Tiere: die Hälfte, 100 Tiere: ein Viertel, ab 900 Tiere Maximalzahl 29 Tiere)
  4. erforderlichenfalls Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.


Es bleibt davon unabhängig die aktuell bestehende Problematik, dass in manchen Landkreisen nur die klinisch untersuchten Schweine nach der GesGebV abgerechnet werden, in anderen dagegen der Gesamtbestand. Neben der Ungleichbehandlung wirkt insbesondere die entstehende hohe Rechnung abschreckend für eine Teilnahme an der ASP-Status-Untersuchung – zumal wenn diese zukünftig 4x jährlich fällig wird. Der BBV fordert für die ASP-Status-Untersuchung weiterhin einen einheitlichen Abrechnungsmodus auf niedrigst möglichem Niveau.

Zusätzlich sollten mehr Landkreise dem Günzburger Beispiel folgen und den Schweinehaltern die Hälfte der Kosten der ASP-Status-Untersuchung ersetzen: dies bedeutet eine massive Entlastung der Veterinärämter im Falle des Ausbruchs der ASP! Dazu ist Ihr Einsatz auf Landkreisebene gefragt!