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Ernteguterklärung: Jetzt Prozedere mit dem Abnehmer klären!

Nachbau: Wie Sie die Vermarktung Ihrer Ernte rechtssicher regeln

12.06.2025 | Die Bürokratie rund um das Thema Nachbau kommt nicht zur Ruhe. Mit Blick auf die bevorstehende Ernte empfehlen wir allen Ackerbaubetrieben dringend, frühzeitig mit ihrem Abnehmer oder Landhandel zu klären, welchen Nachweis zum verwendeten Saatgut dieser bei der Ablieferung des Ernteguts verlangt.

Für zunehmende Verunsicherung sorgt aktuell die Saatgut-Treuhandverwaltung (STV). Diese geht derzeit verstärkt mit juristischen Mitteln gegen Landhändler vor und verlangt, dass diese die STV-Erntegutbescheinigung einfordern. Es wird von hohen Abmahngebühren und Strafsummen berichtet. Viele Händler wollen auf "Nummer sicher" gehen und akzeptieren daher nur noch das STV-Formular. 

Nachbaugebühr & Nachbauerklärung: Das ist die Rechtslage

Nach dem sogenannten Erntegut-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2023 sind Abnehmer von Erntegut, z.B. Getreide oder Kartoffeln, verpflichtet, sich bei ihren Lieferanten zu vergewissern, dass ausschließlich sortenschutzkonformes Saat- bzw. Pflanzgut verwendet wurde. Dies bedeutet: Zertifiziertes Saatgut (Z-Saatgut) oder Nachbau mit bezahlter Nachbaugebühr.

Zahlungsfrist für Nachbaugebühren ist der 30. Juni. Wer Nachbau betrieben hat, muss bis dahin die Gebühr an die STV entrichten, unabhängig von der Erklärung gegenüber dem Abnehmer.

Kleinlandwirte, also Betriebe mit bis zu 20 ha Getreide oder 5 ha Kartoffeln, sind von der Nachbaugebühr befreit, müssen aber ebenfalls eine Erklärung zum verwendeten Saatgut abgeben.

Wichtig für Sie: Rechtlich hat sich im Vergleich zum Vorjahr nichts geändert.

Muss ich die STV-Bescheinigung verwenden? Was ist mit eigenen Nachbauerklärungen meines Abnehmers?

Der Bayerische Bauernverband hat bereits letztes Jahr eine eigene "Erklärung zum angelieferten bzw. anzuliefernden Erntegut" entwickelt. Diese entspricht den Anforderungen des BGH-Urteils und kann auch heuer ohne Einschränkungen verwendet werden. Die Erklärung finden Sie als eingeloggtes Mitglied hier am Seitenende.

Einige Abnehmer haben mittlerweile eigene Formulare entwickelt, teils mit zusätzlichen Klauseln. Prüfen Sie solche Erklärungen sorgfältig, insbesondere hinsichtlich Vertragsstrafen oder weitergehenden Verpflichtungen.

Wenn Ihr Abnehmer nur die STV-Bescheinigung akzeptiert: Es gibt weiterhin keine rechtliche Verpflichtung, die STV-Bescheinigung zu nutzen. Die BBV-Erklärung ist gleichwertig und ausreichend.

 

Zusammengefasst:

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen: Die BBV-Ernteguterklärung reicht grundsätzlich aus, der Abnehmer kann aber dennoch gezwungen sein, die STV-Erklärung zu fordern. Sprechen sie also rechtzeitig mit dem Abnehmer hierüber, um Unsicherheiten oder Vermarktungsprobleme bei der Ernte zu vermeiden.