Milchgüte VO - Milchglas
© Kim Gorga | unsplash.com

Neue Rohmilchgüteverordnung tritt in Kraft

Zum 1. Juli wird die bisherige Milchgüteverordnung abgelöst

16.06.2021 | Nach einem langen Diskussionsprozess tritt zum 1. Juli 2021 die überarbeitete Form der neuen Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV) in Kraft. Durch die Revision wurde die Verordnung bundesweit vereinheitlicht.

In der neuen RohmilchGütV werden u. a. auch die Vor-gaben für Probenahme, Transport der Proben und Sachkunde der Milchsammelwagenfahrer behandelt. Die Verordnung ist dadurch umfangreicher als die bisherige Verordnung. Der Zweck der Verordnung bleibt der gleiche: Auch mit der neuen RohmilchGütV soll die Güte der Rohmilch gefördert und die Bezahlung der Milch auf der Grundlage der Ergebnisse der Güteuntersuchungen geregelt werden. Auch die EU-weite Pflicht zur Untersuchung der Rohmilch auf Keimzahl, Zellzahl und den Gehalt an Antibiotika in Deutschland wird durch die Untersuchungen im Rahmen der RohmilchGütV erfüllt. 


Das ändert sich: 

  • Bei der Hemmstoffuntersuchung wird ein einheitlicheres und sensibleres Hemmstoff-nachweisverfahren mit einem höheren Nachweisspektrum gefordert. 
  • Für die Milcherzeuger, deren Proben vom Milchprüfring Bayern untersucht wer-den, wurde diese Änderung bereits umgesetzt und findet seit dem 1. Juli 2020 über den BRT hi-sense Anwendung. Diese Einführung ist in Bayern sehr gut bewerkstelligt worden. Bei einem positiven Hemmstoffbefund werden ab kommenden Monat 3 statt bisher 5 Cent/kg Anlieferungsmilch abgezogen. Bei jedem weiteren Hemmstoffnachweis im gleichen Monat werden weitere mindestens 3 Cent/kg und Hemmstofffall abgezogen. 
  • Der Umrechnungsfaktor von Volumen in Gewicht erfolgt ab 1. Juli 2021 einheitlich mit dem Faktor 1,03. 
  • Die durchschnittlichen Monatswerte bei Fett und Eiweiß werden auf alle Teilmengen gewichtet. 

Das fällt weg: 

  • Die Definition der S-Klasse mit den Grenzwerten von 300.000 Zellen und 50.000 Keimen findet sich in der neuen Verordnung nicht mehr. 
  • Keine „Besserstellungsregelung“ mehr möglich 
  • Keine staatliche Beauftragung mehr an die Milchprüfringe für die Durchführung der Güteprüfung, die Verantwortung liegt dann in erster Linie beim Abnehmer der Milch, also den Molkereien. 
  • In Bayern wird sich kaum etwas ändern: Alle Molkereien werden diese rechtliche Neuerung mittels eines Dienstleistungsvertrages mit dem Milchprüfring Bayern regeln. Der Milchprüfring Bayern wird weiterhin als gemeinnütziger Verein agieren. Die Preise und Gebühren werden weiterhin auf der Grundlage der anfallenden Kosten kalkuliert