Düngeverordnung
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Neue Düngeverordnung

rote und grüne Gebiete

Die neue Düngeverordnung schreibt vor, dass jedes Bundesland sogenannte „rote Gebiete“ ausweisen muss, in denen drei zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität umgesetzt werden. Aktuelle Information zur Umsetzung der neuen Düngeverordnung und Karte finden Sie im Anhang

In Bayern sind in den „roten Gebiete“ folgende drei Maßnahmen vorgesehen:
 
1.    Eine verpflichtende Gülleuntersuchung auf den Gesamt-N-, Ammonium- und
       Gesamt-Phosphat-Gehalt für Wirtschaftsdünger grundsätzlich je Kultur,
2.    eine verpflichtende Untersuchung der Ackerböden auf den Stickstoffgehalt (Nmin)
       sowie
3.    erweiterte Gewässerabstände.

Der Bayerische Bauernverband hat sich bei der Wahl der Maßnahmen intensiv eingebraucht, um die minimalste Anzahl und möglichst praxistaugliche Punkte zu erreichen. Aus fachlicher Sicht stellen die drei aus dem fest vorgegebenen Katalog seitens des Bundes gewählten Maßnahmen den geringsten zusätzlichen Aufwand für die Betriebe dar, die Auswirkungen auf den Gesamtbetrieb bleiben relativ überschaubar.
Darüber hinaus konnte der BBV schon in der Diskussion um die Düngeverordnung erreichen, dass ein betroffener Betrieb von den drei Maßnahmen befreit werden kann, sofern er an mindestens einer der folgenden Agrarumweltmaßnahmen auf den Flächen im „roten Gebiet“ teilnimmt:

•    KULAP B10: Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb,
•    KULAP B28/29: Umwandlung von Acker- in Grünland entlang von Gewässern und
     in sonstigen sensiblen Gebieten,
•    KULAP B30: extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern und in sonstigen
     sensiblen Gebieten,
•    KULAP B34: Gewässer- und Erosionsschutzstreifen,
•    KULAP B36: Winterbegrünung mit Wildsaaten
•    KULAP B37: Mulchsaatverfahren bei Reihenkulturen,
•    KULAP B38: Streifen- und Direktsaatverfahren,
•    KULAP B39: Verzicht auf Intensivkulturen in wasserwirtschaftlich sensiblen
     Gebieten.

Weiterhin versucht der BBV zu erreichen, dass die KULAP-Maßnahme B20 (extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser – max. 1,4 GV/ha Hauptfutterfläche) ebenfalls mit aufgenommen wird.

Außerdem soll es auch Erleichterungen für Betriebe in „grünen Gebieten“ (alles außerhalb der „roten Gebiete“) geben.
Betriebe sollen demnach von der Erstellung von Nährstoffvergleichen und von der Düngebedarfsermittlung befreit sein, wenn sie folgende 4 Punkte gleichzeitig einhalten:

1.    die Landwirtschaftliche Fläche unter 30 ha liegt,
2.    höchstens 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren im Anbau haben,
3.    der jährliche Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist nicht
       höher als 110 kg N/ha (normale Regelung der DüV: 750 kg N im Betrieb)
4.    der Betrieb keine außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger und Gärreste
       aufnimmt.

Die Befreiung der Betriebe bis 30 ha ist aus der Sicht vieler kleinerer Betriebe erfreulich, weil dadurch ein großer Teil der Dokumentationspflichten wegfällt. Jedoch setzt sich der Verband dafür ein, dass weiterhin Gülle von diesen Betrieben aufgenommen werden darf, um die teils angespannte Lage mit Gülle- und Gärrestüberschuss nicht noch weiter zu verschlimmern.

 

Aktuelle Informationen - Düngeverordnung