Wassertropfen
© Jimmy Chang

Zusätzliche Maßnahmen in roten Gebieten durch Kooperationsvereinbarungen

Antrag auf Befreiung von den zusätzlichen Maßnahmen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 AVDüV

20.01.2020 | Betriebe, die Kooperationsvereinbarungen mit Kommunen oder Wasserversorgern abgeschlossen haben, deren Auflagen über die in der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung hinausgehen, können einen Befreiungsantrag für die beteiligten Flächen stellen.

Betriebsflächen in roten Gebieten die nach § 1 Satz 1 Nr. 1 AVDüV die besonderen Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2, 4 und 5 DüV einhalten müssen, können hiervon befreit werden, wenn Kooperationsverträge zum Gewässerschutz vorliegen.


Aktuell sind die zusätzlichen Maßnahmen in den roten Gebieten (1. Stickstoffbeprobung, 2. Wirtschaftsdüngeruntersuchung, 3. erhöhte Gewässerabstände) nicht gravierend.


Deshalb wurden bisher nur sehr wenige Anträge gestellt. Um zuständige Behörden hierauf aufmerksam zu machen und dieses Instrument auf Ausnahme wegen Teilnahme an Kooperationen politisch zu erhalten, sollten diese Anträge unbedingt gestellt werden. Dies gilt vor allen Dingen auch im Hinblick auf die zukünftig geplanten Verschärfungen der Vorgaben in den roten Gebieten.


Bitte achten Sie darauf, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der zusätzlichen Maßnahmen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 AVDüV erst NACH erteilter Befreiung entfällt.
Entsprechendes Dokument können Sie hier herunterladen. Dem Antrag ist eine Aufstellung der betroffenen Flächen (z.B. Ausdruck aus iBALIS mit Markierung der beantragten Feldstücke) und der Kooperationsvertrag beizulegen.


Die Anträge werden beim zuständigen Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten gestellt, eine Abgabefrist gibt es hierfür nicht.


Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft unter: https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/207027/index.php