Ein Landwirt bringt Gülle auf seiner Wiese aus.
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Verschiebung der Sperrfristen

Bauernverband begrüßt witterungsangepasste und praxisorientierte Ausbringungsfristen

19.09.2022 | Verschiebung der Sperrfristen für Gülleausbringung auf Grünland und Feldfutter in Mittelfranken für diesen Herbst und Winter

Auf Antrag des Bayerischen Bauernverbandes, Bezirksverband Mittelfranken (BBV), werden die Sperrfristen bei Grünland und Feldfutterbau in allen mittelfränkischen Landkreisen sowie kreisfreien Städten verschoben.

 

Der BBV beantragte Anfang September nach § 6 Absatz 10 der Düngeverordnung bei dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Ansbach eine Verschiebung der Sperrfristen mit zwei und vier Wochen. Es wird dabei nach Regionen und Landkreisen differenziert. Diese Sperrfristverschiebung gilt für Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (inklusive Riesenweizengras und durchwachsene Silphie).

 

Sperrfristverschiebungen in Mittelfranken 2022/23:

 

kreisfreie Stadt/Landkreis

Flächen außerhalb von „Roten Gebieten“

Flächen in „Roten Gebieten“

Verschiebung um …

Stadt Erlangen und Lkrs. Erlangen-Höchstadt, Stadt und Lkrs. Fürth

2 Wochen

(15. November 2022 bis Ablauf des 14. Februar 2023)

2 Wochen

(15. Oktober 2022 bis Ablauf des 14. Februar 2023)

Stadt und Lkrs. Ansbach, Lkrs. Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Stadt Nürnberg, Lkrs. Nürnberger Land, Lkrs. Roth, Stadt Schwabach, Lkrs. Weißenburg-Gunzenhausen

4 Wochen

(29. November 2022 bis Ablauf des 28. Februar 2023)

4 Wochen

(29. Oktober 2022 bis Ablauf des 28. Februar 2023)

 

„Aufgrund der diesjährigen Witterungsverhältnissen, mit lange anhaltender Trockenheit, aber mit den zwischenzeitlich erfolgten Niederschlägen, ist auf dem Grünland noch Potenzial für einen weiteren Grasschnitt im Herbst gegeben“, erklärt Ottmar Braun, Geschäftsführer des BBV Mittelfranken. „Ein zusätzliches Zeitfenster ist für die pflanzenbaulich notwendige und sinnvolle Ausbringung auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau in diesem Herbst somit erforderlich“, begründet Braun diese gesetzlich zulässigen Verschiebungen, für die sich alle BBV-Kreisobmänner in Mittelfranken ausgesprochen hatten.

 

Praxisbeobachtungen zeigen, dass sich die Vegetationsperiode mittlerweile vielerorts bis Ende November erstreckt. Eine teils verlängerte Wachstumsperiode im Herbst ermöglicht beim Grünland eine längere Aufnahme von pflanzenverfügbarem Stickstoff.

 

Der Bauernverband weist ausdrücklich darauf hin, dass die weiteren Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt bleiben. Die mittelfränkischen Landwirte wirtschaften nachhaltig und umweltbewusst auf fachlich hohem Niveau nach den Grundsätzen einer guten und anerkannten fachlichen Praxis und nach den Vorgaben der Düngeverordnung. Sie sind sich auch Ihrer hohen Verantwortung hinsichtlich des Boden- und Gewässerschutzes bewusst. Durch die genehmigten Verschiebungen in den einzelnen Landkreisen, können die Nährstoffmengen entsprechend den Vorgaben der Düngeverordnung von den Pflanzen aufgenommen und somit Einträge in Oberflächengewässer bzw. ins Grundwasser vermieden werden. Eine Verschiebung der Sperrfrist schont die Bodenstruktur und stellt die Versorgung des Grünlands mit Nährstoffen sicher.

 

Für die jeweils zu beachtenden Sperrfristen ist die Lage der Fläche und nicht der Betriebssitz maßgeblich. Für Flächen in angrenzenden Regierungsbezirken bzw. Bundesländern gelten die jeweiligen Sperrfristen des dortigen Landkreises oder Regierungsbezirkes bzw. Bundeslandes.