Stoffstrombilanz-Unterlagen
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Wir erstellen Ihre Stoffstrombilanz

Es ist wieder Zeit an die Stoffstrombilanz zu denken!

07.06.2023 | Ab dem 01.01.2023 gelten neue Regeln und Grenzen bei der Stoffstrombilanz. Wesentlich mehr Betriebe sind verpflichtet, eine solche Bilanz künftig zu erstellen.

Für das vergangene Kalenderjahr sind Betriebe, die über 50 GV und zugleich über 2,50 GV/ha halten und Betriebe, die zwar weniger Vieh haben, aber über 750 kg N aus fremden Wirtschaftsdüngern aufnehmen, stoffstrompflichtig.

Außerdem sind auch Biogasanlagen stoffstrompflichtig, wenn sie Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufnehmen, die selber wiederum stoffstrompflichtig sind.

Ab dem 01.01.2023 müssen Betriebe, die eine Stoffstrombilanz berechnen

... mehr als 50 GV / Betrieb halten oder

... mehr als 20 Hektar bewirtschaften oder

... bestimmte Mengen Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen oder

... eine Biogasanlage betreiben und mit einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb in einem
    funktionalen Zusammenhang stehen

Unsere Fachberater Herr Johann Utler und Herr Simon Gutleber beraten Sie hierzu gerne und erstellen ihre Stoffstrombilanz.