Walzverbot
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Walzverbot erst nach dem 1. April

Allgemeinverfügung zum Walzen von Grünland

04.03.2022 | Außerhalb der Wiesenbrütergebiete wird per Allgemeinverfügung von der Regierung von Schwaben das Walzen von Grünland im Landkreis Unterallgäu und den benachbarten Landkreisen bis einschließlich 1. April 2022 erlaubt sein!!

Für 2024 gilt in Schwaben in allen Landkreisen und kreisfreien Städten: Nur innerhalb der Wiesenbrütergebiete ist es verboten, Grünlandflächen nach dem 15. März bis zum ersten Schnitt zu walzen.

Jährlich wird neu entschieden.

Gemäß § 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Walz-Verordnung (Walz-VO) beurteilt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) auf Grundlage aktueller Daten und Witterungsprognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD), auf welchen Grünlandflächen im jeweiligen Jahr bei Einhaltung guter landwirtschaftlicher Praxis bis zum 15. März nicht gewalzt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Befahrbarkeit aufgrund zu hoher Bodenfeuchte oder schneebedeckter Flächen nicht möglich ist oder mit großen Bodenstrukturschäden verbunden wäre. Zudem ist das Walzen erst um den Zeitpunkt des Ergrünens des Grundlandes fachlich sinnvoll. Dementsprechend ist Walzen unmöglich, wenn

  • die Grünlandflächen schneebedeckt sind und/oder
  • die nutzbare Feldkapazität der Grünlandflächen über 80% liegt und/oder
  • der Zeitpunkt für das Ergrünen des Grünlands über eine Woche in der Zukunft liegt.

Die Wiesenbrüterkulisse unbedingt beachten

Heuer war die Bodenfeuchte im Frühjahr in ganz Schwaben sehr hoch. Aufgrund der örtlichen Witterungsverhältnisse und der aktuellen Witterungsprognosen geht die LfL davon aus, dass in Schwaben das Walzen von Dauergrünland bis zum 15. März unmöglich sein wird, deshalb die Verlängerung bis 1. April.