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Verschiebung Sperrfristen

29.11.2025 - 28.02.2026

Verschiebung Sperrfrist

Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung


Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim – Sachgebiet L2.3P – Landnutzung erlässt gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung: 
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung 
auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2025 
Für Stadt und Landkreis Rosenheim

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen. 
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten. 

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