Agrardieselantrag
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Neuerungen bei Agrardiesel und Co. im Jahr 2019

Was ist beim Agrardieselantrag zu beachten?

11.06.2019 | Die größte Änderung gegenüber den Vorjahren ist sicherlich, dass der Zoll keine Antragsformulare mehr in Papierform zur Verfügung stellt. Bislang konnten diese beispielsweise über die Geschäftsstellen des BBV bezogen werden. Das heißt aber nicht, dass eine Antragstellung in Papierform nicht mehr zulässig ist.

Möglichkeiten der Antragstellung

Auf der Internetseite des Zolls www.zoll.de stehen die Formulare 1140 und 1142 als PDF-Dokumente (1140_Papier, 1142_Papier) zur Verfügung, die ausgedruckt und per Hand ausgefüllt werden können und dann beim Hauptzollamt Landshut, Agrardieselstelle Passau, Spitalhofstr. 67, 94032 Passau eingereicht werden können.

Der Antrag kann auch unter Verwendung der ebenfalls auf der Zoll-Internetseite verfügbaren elektronischen Formulare (1140_Elektronisch, 1142_Elektronisch) am Computer ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden (elektronische Datenerfassung ohne elektronische Datenübermittlung).

Eine dritte Möglichkeit besteht darin, den Antrag am Computer auszufüllen und anschließend online dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenerfassung mit elektronischer Datenübermittlung). Hierbei wird abschließend ein komprimierter Ausdruck erstellt, der dann wiederum ausgedruckt und unterschrieben an das Hauptzollamt geschickt werden muss.

Die Frist für die Abgabe des Agrardieselantrags endet am 30. September 2019. Bis zu diesem Datum muss der Anrag beim Hauptzollamt eingegangen sein!

Im Anhang finden Sie die Formulare für den Papierantrag bzw. vereinfachten Papierantrag.

Meldungen nach der Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnS-TransV)

Die Meldungen nach der EnS-TransV, die grundsätzlich bis zum 30. Juni erfolgen müssen, haben in den letzten Jahren regelmäßig für Verwirrung gesorgt.

In diesem Jahr verschärft sich die Situation noch dadurch, dass die Meldungen bzw. die Anträge auf Befreiung von der Meldepflicht grundsätzlich elektronisch über das „Erfassungsportal zur EnS-TransV“ abgegeben werden müssen. Die Einrichtung des dafür notwendigen Benutzerkontos ist relativ umständlich und setzt einen Computer mit Internetzugang sowie eine E-Mail-Adresse voraus. Eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt möglich.

Hoffnung auf eine Vereinfachung gibt aber ein aktuelles Gesetzgebungsverfahren, wonach die Meldeschwelle auf 200.000 Euro je Begünstigungstatbestand angehoben werden soll; darunter würden die Meldungen entfallen. Die geplante Gesetzesänderung soll jedoch erst zum 1. Juli 2019 in Kraft treten. Auf Nachfrage des BBV hat die Generalzolldirektion mitgeteilt, dass derzeit geprüft werde, ob bereits im 1. Halbjahr 2019 Vereinfachungen für die Meldepflichtigen geschaffen werden können. Das sei aber auch abhängig vom weiteren Verlauf des laufenden Gesetzgebungsverfahrens.

Die Generalzolldirektion empfiehlt deshalb, zunächst den Ablauf des ersten Quartals 2019 für die Meldungen nach der EnS-TransV abzuwarten. Die Agrardieselanträge können selbstverständlich schon jetzt abgegeben werden.

Vereinfachter Agrardiesel-Papierantrag

Unterstützung in Ihrer Geschäftsstelle in Rosenheim

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